Dienstag, 16. April 2024

Fallen Kosten bei einem Widerspruch an?

So ziemlich jeder Mensch hat heute schon einmal einen Bescheid von einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle erhalten. Sei es der Bescheid über die Zahlung von Abgaben oder Gebühren oder auch über die Gewährung von beispielsweise Arbeitslosengeld. Regelmäßig findet man dann am Ende des Bescheides die so genannte Rechtsbehelfsbelehrung. Das heißt, sollte man Einwände gegen den Bescheid haben, so kann man ein Verfahren beim Verwaltungsgericht anstrengen, oder erst einmal den einfacheren Weg des Widerspruchs gehen.

Will man Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen, so muss dieser in jedem Falle schriftlich erfolgen. Dies heißt wiederum, dass eine reine telefonische oder mündliche Beschwerde nicht ausreicht, auch wenn hierüber eine Aktennotiz oder ähnliches erstellt wird. In der Regel ist auch die Übermittlung per Fax möglich, wobei der Widerspruch unterschrieben sein muss. Ein Widerspruch per E-Mail ist hingegen nur dann möglich, wenn die betreffende Behörde dies eindeutig zulässt, andernfalls sind derartige Widersprüche nichtig. Auch kann man den Widerspruch persönlich bei der jeweiligen Behörde zu Protokoll geben.

Grundsätzlich hat man hierzu vier Wochen nachdem der Bescheid zugegangen ist Zeit. Die Bekanntgabe des Bescheides erfolgt dabei in aller Regel mit der Einlage in den Briefkasten, einen Zustellungsbescheid durch die Post oder auch die direkte Übergabe durch die Behörde. Beim Zustellungsbescheid durch die Post selbst spielt es dabei keine Rolle, ob der Bescheid auch tatsächlich abgeholt wurde oder nicht. Nur wenn man unverschuldet den Bescheid nicht einsehen kann, etwa wegen eines längeren Krankenhausaufenthaltes, kann man binnen zwei Wochen die Versetzung in den vorherigen Stand beantragen, und so die Widerspruchsfrist nochmals von vorn beginnen lassen. Dazu ist es allerdings nötig das Nichtverschulden auch glaubhaft darlegen zu können.

Die Kosten für den Widerspruch belaufen sich in der Regel auf das Porto und das Papier. Sollte es zum Verfahren vor Gericht kommen, so sind diese Kosten vom jeweiligen Verlierer des Verfahrens zu tragen. Dabei ist der Widersprechende aber nur dann im Recht, wenn seine persönlichen Rechte verletzt wurden. Andernfalls, also wenn er klagt, weil in seinem Gerechtigkeitsempfinden etwas nicht stimmt, und er gewinnt, so muss er die Kosten dennoch selbst tragen.

Häufig wird dabei auch Widerspruch gegen den Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld eingelegt. Dabei geht es seltener um die Höhe als vielmehr um die bewilligte Dauer. Hier muss man jedoch keine Angst haben, dass das Verfahren die Zahlung des Geldes verzögert. Sollte tatsächlich etwas falsch gelaufen sein, wird dieses im Nachhinein ausgeglichen. Bei allen anderen Bescheiden wird die Vollstreckung ausgesetzt, sofern ein Widerspruchsverfahren läuft. Es sei denn, die jeweilige Behörde ordnet eine sofortige Vollziehung des Bescheides an.
 
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