Mittwoch, 9. Oktober 2024

IT Kosten von der Steuer absetzen

So gut wie jeder Haushalt verfügt heutzutage über einen eigenen PC. Dieser wird dabei aber längst nicht mehr nur zum Spielen oder für die Informationsbeschaffung bei den Hausaufgaben der Kinder genutzt. Nein, immer mehr Menschen müssen am heimischen PC auch noch liegen gebliebene Arbeiten von der Arbeitsstelle durchführen.

Doch wie verhält es sich dann mit den Kosten für die IT? Kann man diese irgendwie geltend machen, beispielsweise bei der Steuer? Grundsätzlich ist dies möglich. Doch müssten dafür auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen kann man sich eine Bescheinigung vom Arbeitgeber einholen. Darin muss dieser bestätigen, dass der Arbeitnehmer den privaten PC auch zu beruflichen Zwecken nutzt. Kann man diese Bescheinigung nicht beibringen, ist es sinnvoll, über die Tätigkeiten am Rechner genau Buch zu führen.

Dabei sollte man sich aufschreiben, welche Arbeiten mit welcher Dauer erledigt wurden. Gleiches gilt übrigens bei Recherchen im Internet. Hier sollten die besuchten Webseiten, sowie die Verweildauer und der berufliche Zusammenhang erfasst werden. Diese Aufzeichnungen sind in der Regel über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu führen und der jeweiligen Einkommenssteuererklärung beizufügen. Hat man solche Aufzeichnungen nicht, so gehen die Finanzbehörden davon aus, dass man den PC zu gleichen Teilen beruflich wie privat nutzt.

Grundsätzlich sind die IT Kosten zwar in diesen Fällen von der Steuer absetzbar. Sie zählen hier übrigens zu den Werbungskosten. Doch kann man den Anschaffungspreis nicht sofort absetzen. Vielmehr muss man diesen über die Nutzungsdauer verteilt absetzen, sodass hier ein ganz ähnlicher Fall wie bei der Abschreibung bei Selbstständigen vorliegt. Die Nutzungsdauer für IT beträgt dabei regelmäßig drei Jahre. Das heißt, wird ein neuer Rechner gekauft, so muss dessen Anschaffungspreis durch drei geteilt werden. Dieser Betrag kann dann jährlich von der Steuer abgesetzt werden. Dabei können auch weitere Komponenten, wie etwa der Monitor oder der Drucker in den Anschaffungspreis mit eingerechnet werden. Vorinstallierte Unterhaltungssoftware, die eindeutig ausschließlich dem privaten Gebrauch dient, ist dagegen nicht absetzbar. Deren Wert muss aus dem Gesamtpreis heraus gerechnet werden.

Ebenfalls können bei beruflich genutzten Rechner auch Verbrauchsmaterialien mit abgesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere Druckerpapier und Tintenpatronen. Diese können im Gegensatz zur Hardwar sogar sofort in voller Höhe abgesetzt werden. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn deren Wert einen Betrag von 410 Euro nicht übersteigt. Aber auch hier sollte in jedem Fall ein Nachweis erbracht werden, dass diese Materialien für berufliche Zwecke eingesetzt wurden, da das Finanzamt anderenfalls die Absetzung auch verweigern kann.
 
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