Mittwoch, 9. Oktober 2024

Vista Kosten von der Steuer absetzen?

Wenn man den heimischen Rechner auch beruflich nutzt, können diverse Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Dabei sind nicht nur die reinen Anschaffungskosten des Rechners nebst Zubehör wie Drucker, Scanner oder Monitor absetzbar, sondern auch diverse Programme. Auch wenn der Rechner beispielsweise auf Windows Vista aufgerüstet werden soll, kann man auch diese Kosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen.

Grundvoraussetzung für die Anerkennung der Kosten durch das Finanzamt ist die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Rechner auch beruflich genutzt wird. Kann diese nicht beigebracht werden, so muss man davon ausgehen, dass das Finanzamt die 50/50 Regel anwendet. Dabei geht es davon aus, dass der PC zu gleichen Teilen beruflich wie privat genutzt wird. Ebenfalls kann man aber auch selbst darüber Buch führen, wann man den PC wie genutzt hat. Dieser Nachweis sollte über mindestens drei Monate geführt werden, damit er vom Finanzamt auch anerkannt wird.

Weiterhin kann man die Kosten für eine Schulung im Umgang mit der Software Windows Vista absolvieren. Dabei können die gesamten Schulungskosten ebenfalls als Werbekosten von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig hierbei: Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Schulung und dem aktuell ausgeübten Beruf bestehen und dem Finanzamt gegenüber eindeutig bewiesen werden. Dies kann zum Beispiel auch durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers geschehen. In diesen Fällen können die gesamten, angefallenen Kosten steuerlich berücksichtigt werden.

Grundsätzlich kann man also PC und Software Kosten nur dann von der Steuer absetzen, wenn man berufstätig ist und den PC auch zu beruflichen Zwecken nutzt. Doch nicht nur der PC selbst ist dabei abzugsfähig, auch die benötigten Verbrauchsmaterialien, wie Druckerpapier, Toner und Tinte können abgesetzt werden. Während die Hardware in der Regel über die Nutzungsdauer hinweg in gleich bleibenden Raten abgesetzt werden kann, können die Verbrauchsmaterialien, sofern sie einen Wert von 410 Euro nicht übersteigen, sofort geltend gemacht werden. Bei Rechnern und Software geht man dabei von einer Nutzungsdauer von etwa drei Jahren aus. Das heißt, die Anschaffungskosten müssen durch drei dividiert werden und schon erhält man die entsprechende Summe, die man pro Jahr von der Steuer absetzen und als Werbungskosten geltend machen kann.

Man sollte dabei versuchen, nach Möglichkeit die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers zu erhalten, da die Finanzämter diesen Bescheinigungen doch mehr Glauben schenken, als privaten Aufzeichnungen über die berufliche Nutzung. Hier liegt es oft genug im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters über die Anerkennung der Kosten zu entscheiden.
 
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