Montag, 27. März 2023

Ist eine Mahnung per e mail gültig?

Eine Mahnung ist die bestimmte und deutliche Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, dass dieser ihm noch eine Leistung erbringen muss. Eine Mahnung kann auch als Zahlungserinnerung bezeichnet werden. Geregelt ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch im Paragraphen 286.

Warum wird eigentlich gemahnt? Ziel des Mahnwesens ist es, den Unternehmen schnellstmöglich die offenen Gelder einzufordern. Fehlende Gelder gegen den Schuldner schränken die Liquidität und den Gewinn des Gläubigers ein. Ebenfalls kann es passieren, dass der Gläubiger in der Zeit, indem die Zahlung nicht erfolgt, einen Kredit zur Überbrückung aufnehmen muss, was zusätzliche Kosten verursacht. Die Mahnung ist nach dem BGB rechtlich erforderlich, damit es überhaupt in den Verzug kommt. Geregelt wird dies in §286 Abs. 1Satz 1 BGB.

Sobald der Schuldner die Mahnung in den Händen hält kommt er somit nach dem Gesetz in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Schuldner für alle Verzugsschäden auf, die aus den später entstehenden Anwaltskosten und den Zinsen bestehen.

Die Mahnung ist an keine Form gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder auch durch bestimmtes Verhalten des Gläubigers erfolgen. Auch eine telefonische Mahnung bzw. Erinnerung reicht aus, um dem Schuldner mitzuteilen, dass er im Verzug ist. Jedoch wird meistens die schriftliche Form gewählt, damit sie auch nachweisbar ist. Dieses Schriftstück wird dann als Mahnbrief bezeichnet. Ganz wichtig bei einer schriftlichen Mahnung ist es, dass aus diesem Schreiben eindeutig hervorgeht, wer der Schuldner ist und um welche offene Forderung es sich handelt. Gesetzlich erforderlich ist nur eine einzige Mahnung. Die gängigen drei Mahnungen entsprechen einer kaufmännischen Gepflogenheit und muss nicht eingehalten werden.

Somit kann eine Mahnung auch per Email erfolgen. Auch hier sollte deutlich sein, wer der Schuldner ist und um welche Forderung es sich handelt. Ein Problem hierbei kann jedoch entstehen, wenn diese im Spamordner des Empfängers landet und dieser diese nicht zu Gesicht bekommt. Der Gläubiger sollte bei Versenden einer Mahnung per Email eine Lesebestätigung anfordern um ganz sicher zu gehen, dass diese auch empfangen wird. Um ganz sicher zu gehen, kann der Gläubiger zu der per Email versendeten Mahnung eine zweite Erinnerung dann per Post verschicken, gegebenenfalls sogar per Einschreiben um ganz sicher zu gehen, dass der Schuldner diesen auch erhält.
 
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