Sonntag, 10. November 2024

Bußgeld nicht bezahlt

Fast jeder hat schon einmal einen Bescheid über ein zu zahlendes Bußgeld erhalten. Sei es, weil er falsch geparkt hat oder auch, weil er zu schnell gefahren ist. Die Strafen bewegen sich dabei meist in recht geringen Höhen um die 15 bis 20 Euro, sofern auch die Übertretung des Gesetzes nicht allzu groß war. Diese Beträge sollte man dann auch schnellstmöglich bezahlen, sofern alles seine Richtigkeit hat. Zweifelt man dies an, so muss Einspruch gegen den Bescheid erhoben werden und zwar innerhalb einer bestimmten Frist, die auf dem Bescheid aber auch immer vermerkt ist.

Erhebt man keinen Einspruch und bezahlt auch nicht, kommt eine Mahnung mit saftigen Mahngebühren auf den Schuldner zu. Wird auch diese ignoriert, geht der Weg weiter bis hin zum Mahn- und Vollstreckungsbescheid. Dabei kann man jedes Mal noch Widerspruch einlegen, bis zum endgültigen Vollstreckungsbescheid. Sollte auch dann nicht gezahlt werden, hat der Gläubiger sämtliche Möglichkeiten. So kann er das Konto des Schuldners pfänden.

Das heißt, er hat keine Chance mehr, an das darauf befindliche Geld heran zu kommen, es sei denn, er stellt einen Antrag auf Pfändungsschutz, der ihm auch gewährt wird. Dies ist aber durchaus nicht immer der Fall, sodass man mitunter keinerlei Geld mehr zur Verfügung hat. Die Bank ist dann verpflichtet, die Forderung an den Gläubiger zu überweisen und zwar so lange das gesamte Guthaben an diesen auszuzahlen, bis die Schuld ausgeglichen ist. Jeder neue Geldeingang wird dann ebenfalls an den Gläubiger überwiesen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, das Einkommen des Schuldners zu pfänden. Dazu erfolgt eine Mitteilung an den Arbeitgeber, dass das Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe gepfändet werden darf. Der Pfändungsbetrag muss vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an den Gläubiger ausgezahlt werden.

Die letzte Möglichkeit, um das Bußgeld einzutreiben, besteht darin, eine Erzwingungshaft anzuordnen. Der Schuldner kommt dabei ins Gefängnis und zwar so lange, bis er die Schuld beglichen hat. Eine andere Variante ist die Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei muss der Schuldner seine Strafe absitzen. Dabei wird ein Tagessatz aus dem Einkommen errechnet und die gesamte Forderung, die offen steht, in Tage umgewandelt. Diese Anzahl von Tagen muss der Schuldner dann im Gefängnis bleiben, wodurch seine Schuld dann abgetragen wird.

Diese Ersatzfreiheitsstrafe darf dabei maximal sechs Wochen betragen, je Vergehen. Danach erfolgt keine weiter Ersatzfreiheitsstrafe. Deshalb entscheiden sich die meisten Behörden für die Erzwingungshaft, weil sie hier bessere Chancen haben, an das Geld heran zu kommen.
 
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