Freitag, 25. April 2025
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Unterhalt nicht gezahlt
Immer häufiger kommt es vor, dass sich Väter, mitunter auch Mütter, davor drücken, den Unterhalt für die Kinder zu bezahlen. Doch wie kommt das Elternteil, welches das Kind erzieht, dann an das Geld? Denn dieses wird ja benötigt, um dem Nachwuchs auch ein Leben bieten zu können, ihn ernähren zu können? Grundsätzlich ist erst einmal festgelegt, dass jedem Kind Unterhalt rechtlich zusteht. Sollte dieser nicht gezahlt werden, sieht der erste Schritt so aus, dass man sich über die Höhe des Unterhalts informieren muss.Die Beträge kann man problemlos in den öffentlichen Tabellen einsehen, die von vielen Gerichten immer wieder aktualisiert und veröffentlicht werden. Am bekanntesten ist dabei wohl die Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nun nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. In der Regel geht man von einem monatlichen Unterhalt zwischen 200 und 400 Euro pro Kind aus.
Der Elternteil, dem der Unterhalt zusteht, sollte zunächst einmal ein Schreiben an den anderen Elternteil aufsetzen. Darin muss man diesen auffordern, den fälligen Betrag innerhalb bestimmter Frist zu bezahlen. Reagiert er nicht, führt der Weg zum Jugendamt. Kann man diesem belegen, dass man den anderen Elternteil in Verzug gesetzt hat, erhält man nun erst einmal einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Dieser wird um die Hälfte des staatlichen Kindergeldes gekürzt an den erziehenden Elternteil ausgezahlt. Die Zahlung dauert längstens 72 Monate oder bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Das Jugendamt wird nun alles versuchen, um den Unterhaltspflichtigen zur Kasse zu bitten und sich das Geld von diesem zurück zu holen.
Der unterhaltsberechtigte Elternteil sollte zudem auch einen Titel gegen den nicht zahlenden Elternteil erwirken, der zunächst einmal vom Jugendamt ausgestellt wird. Nun müsste der Zahlungsunwillige diesen Titel unterschreiben und sich dazu verpflichten, den Unterhalt zu zahlen, was aber in der Regel nicht geschieht. In diesen Fällen hilft nur noch der Gang zum Anwalt und die Einleitung einer Klage. Der unterhaltsberechtigte Elternteil hat hierbei in der Regel Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sodass ihm dieser Weg aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht verwehrt bleibt. Kommt es zum Verfahren, erhält man in der Regel ein Urteil, einen rechtskräftigen Titel, aus dem man dann 30 Jahre lang vollstrecken kann.
Hat der nicht zahlende Elternteil eine Arbeit, so geschieht die Vollstreckung des Unterhalts am einfachsten in Form einer Lohnpfändung. So erhält der erziehende Elternteil in jedem Fall regelmäßig sein Geld. Sollte auch dies nicht möglich sein, der nicht zahlende Elternteil aber später einmal zu Geld kommen, so kann man durch den erwirkten Titel auch noch 30 Jahre später das Geld eintreiben.
Der Elternteil, dem der Unterhalt zusteht, sollte zunächst einmal ein Schreiben an den anderen Elternteil aufsetzen. Darin muss man diesen auffordern, den fälligen Betrag innerhalb bestimmter Frist zu bezahlen. Reagiert er nicht, führt der Weg zum Jugendamt. Kann man diesem belegen, dass man den anderen Elternteil in Verzug gesetzt hat, erhält man nun erst einmal einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Dieser wird um die Hälfte des staatlichen Kindergeldes gekürzt an den erziehenden Elternteil ausgezahlt. Die Zahlung dauert längstens 72 Monate oder bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Das Jugendamt wird nun alles versuchen, um den Unterhaltspflichtigen zur Kasse zu bitten und sich das Geld von diesem zurück zu holen.
Der unterhaltsberechtigte Elternteil sollte zudem auch einen Titel gegen den nicht zahlenden Elternteil erwirken, der zunächst einmal vom Jugendamt ausgestellt wird. Nun müsste der Zahlungsunwillige diesen Titel unterschreiben und sich dazu verpflichten, den Unterhalt zu zahlen, was aber in der Regel nicht geschieht. In diesen Fällen hilft nur noch der Gang zum Anwalt und die Einleitung einer Klage. Der unterhaltsberechtigte Elternteil hat hierbei in der Regel Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sodass ihm dieser Weg aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht verwehrt bleibt. Kommt es zum Verfahren, erhält man in der Regel ein Urteil, einen rechtskräftigen Titel, aus dem man dann 30 Jahre lang vollstrecken kann.
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