Samstag, 27. Juli 2024

Einnahmen Ausgaben Rechnung erstellen

Kleingewerbetreibende, bei denen der Gewinn eine bestimmte Summe (ca. 17.000 Euro) nicht übersteigt, haben die Möglichkeit sich auf Antrag von der Gewerbesteuer befreien zu lassen - aber eine Einnahmen- bzw. Überschussrechnung ist erforderlich. Die Einnahmen (beispielsweise die aus dem Auftrag, der Vermittlungstätigkeit oder dem Handel) werden den Ausgaben gegenübergestellt. Der Unterschiedsbetrag ergibt den steuerlichen Gewinn (oder Verlust). Diese vereinfachte Methode der Gewinnermittlung kann angewendet werden, wenn keine Pflicht zur Führung von Büchern (Aufstellung einer Bilanz) besteht.

Aufgrund des Abfluss- und Zuflussprinzips bei der Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung, werden Einnahmen und Ausgaben erst dann erfasst, wenn sie entstehen. Dies bietet aber auch keine steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten: Wer z.B. in einem Jahr relativ hohe Einnahmen hatte, könnte, um in der Steuergrenze nicht zu hoch zu rutschen, Einnahmen für erbrachte Leistungen oder gelieferte Waren auf das nächste, eventuell einnahmenschwächere Jahr verlegen. Wer beispielsweise von Oktober bis Dezember Aufträge erfüllt könnte durch spätere Rechnungslegung und das entsprechend spätere Einreichen eines Schecks erst im Januar das Geld auf seinem Konto verbuchen lassen.

Dies ist auch umgekehrt möglich: Es wird ein Vorschuss im laufenden Jahr kassiert, die Leistung oder Warenlieferung aber erst später erbracht. Die Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung eignet sich besonders für die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Bei der Brutto-Methode werden die Kosten inklusive mit der eingenommenen Umsatzsteuer zusammengerechnet und bei den Ausgaben sind die Kosten inklusive der bezahlten Vorsteuer. Geringwertige Wirtschaftsgüter wie Aktenvernichter oder Bürostuhl können dabei - auch schon im Jahr vor der eigentlichen Gewerbeanmeldung - steuerlich abgesetzt werden. Sie dürfen als Einmalbetrag im Anschaffungsjahr abgesetzt werden.

Betriebsausgaben können ohne Einzelnachweise pauschal geltend gemacht werden, dazu gehören unter anderem Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit oder Einkünfte aus wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. Bei hauptberuflich Selbstständigen gilt hinsichtlich der Absetzbarkeit von Geschäftskosten das gleiche wie bei nebenberuflich Selbstständigen. Bei der Einkommenssteuererklärung wird in der Einnahmenüberschussrechnung der ermittelte Gewinn eingetragen und die Gewinnermittlung formlos auf einem Blatt Papier - oder elektronisch - beigefügt.

Dort werden sämtliche Einnahmen aufgeführt (wichtig dabei: Geldeingangsdatum, Auftragsart, Auftraggeber und Betrag) und die Kosten (die Summen nach Kostenart) aufgelistet. Durch Saldieren wird der Gewinn. oder wenn die Kosten höher waren, der Verlust errechnet. Bei einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit stellt sich ab einer bestimmten Unternehmensgröße auch immer die Frage nach der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerpflicht.
 
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