Freitag, 25. April 2025
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Steuer auf Spekulationsgewinne und Spekulationsfristen
Die meisten Anleger wissen inzwischen, dass Erträge, die sie aus Kapitalvermögen erzielen, im Zuge der Einkommensteuer auch steuerpflichtig sind. Ziemlich offensichtlich ist das bei Zinsen und Dividenden, die im Zuge der Abgeltungssteuer besteuert werden. Dem Steuerabzug kann sich der Anleger allerdings zunächst dadurch entziehen, dass er der Bank einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag erteilt. Aber nicht nur Zinsen und Dividenden sind in Deutschland steuerpflichtig, sondern auch die meisten Kursgewinne, die der Anleger erzielt. Die Steuerpflicht gilt auf jeden Fall für Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften, während es bei Edelmetall-Geschäften noch Ausnahmen gibt.Bis vor Einführung der Abgeltungssteuer war es im Bezug auf die Kursgewinne so, dass diese nicht zwingend steuerpflichtig waren, sondern es auf die Höhe der Kursgewinne ankam und auch auf den Zeitraum, in dem die Gewinne erzielt worden sind. Vor der Abgeltungssteuer gab es nämlich im Bereich der Wertpapiere noch die sogenannte Spekulationssteuer. Die erzielten Kursgewinne wurden damals noch als Spekulationsgewinne bezeichnet und waren bis zu einer Summe von 512 Euro im Jahr steuerfrei. Dabei konnten die Anleger die erzielten Spekulationsgewinne mit etwaigen Spekulationsverlusten verrechnen. Nur wenn am Ende des Jahres mehr als 512 Euro an Spekulationsgewinnen erzielt wurden, waren diese zu versteuern.
Darüber hinaus spielte aber auch noch die Spekulationsfrist eine Rolle. Lagen nämlich zwischen dem Kauf der Wertpapiere und dem späteren Verkauf mindestens ein Jahr und ein Tag, so waren die erzielten Gewinne ebenfalls nicht steuerpflichtig, selbst wenn die Gewinne größer als 512 Euro waren. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurde die Spekulationssteuer allerdings abgeschafft, und damit auch die Möglichkeit, bei Kursgewinnen im Wertpapierbereich der Besteuerung zu „entgehen“. Heutzutage müssen sämtliche Kursgewinne, die der Anleger aus einem Wertpapiergeschäft heraus erzielt, in vollem Umfang versteuert werden.
Allerdings fallen die Kursgewinne nur wie Zinsen und Dividenden in den Bereich der Abgeltungssteuer, sodass auch hier der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Person gilt. Wer als Anleger also in einem Jahr nicht mehr als 801 Euro Erträge in Form von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen erzielt, der muss keinen Steuerabzug befürchten. Weiterhin von Bedeutung sind die Spekulationsgewinne und Spekulationsfristen im Bereich der Immobilienanlage, und auch beim Investment in Edelmetalle gibt es diesbezüglich noch einige Aspekte zu beachten. Wer allerdings mit Devisen oder Rohstoffen handelt, für den gelten bezüglich der Gewinne ebenfalls die Regeln der Abgeltungssteuer.
Darüber hinaus spielte aber auch noch die Spekulationsfrist eine Rolle. Lagen nämlich zwischen dem Kauf der Wertpapiere und dem späteren Verkauf mindestens ein Jahr und ein Tag, so waren die erzielten Gewinne ebenfalls nicht steuerpflichtig, selbst wenn die Gewinne größer als 512 Euro waren. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurde die Spekulationssteuer allerdings abgeschafft, und damit auch die Möglichkeit, bei Kursgewinnen im Wertpapierbereich der Besteuerung zu „entgehen“. Heutzutage müssen sämtliche Kursgewinne, die der Anleger aus einem Wertpapiergeschäft heraus erzielt, in vollem Umfang versteuert werden.
Allerdings fallen die Kursgewinne nur wie Zinsen und Dividenden in den Bereich der Abgeltungssteuer, sodass auch hier der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Person gilt. Wer als Anleger also in einem Jahr nicht mehr als 801 Euro Erträge in Form von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen erzielt, der muss keinen Steuerabzug befürchten. Weiterhin von Bedeutung sind die Spekulationsgewinne und Spekulationsfristen im Bereich der Immobilienanlage, und auch beim Investment in Edelmetalle gibt es diesbezüglich noch einige Aspekte zu beachten. Wer allerdings mit Devisen oder Rohstoffen handelt, für den gelten bezüglich der Gewinne ebenfalls die Regeln der Abgeltungssteuer.
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