Freitag, 25. April 2025
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Kosten für den Kindergarten von der Steuer absetzen
Bisher hatten Eltern in Deutschland schlechte Karten. Kindergarten Plätze waren selten und teuer. Das sind sie zwar heute auch noch, allerdings kann man die Kosten doch zu einem deutlich größeren Teil von der Steuer absetzen. Seit einiger Zeit gibt es nämlich neue steuerliche Regelungen in Bezug auf die Kindergarten Kosten, die besagen, dass Eltern deutlich entlastet werden sollen.So sind sämtliche Kosten für die Betreuung des Kindes zu zwei Dritteln steuerlich geltend zu machen. Ein maximaler Betrag von 4.000 Euro pro Jahr und Kind kann hier angesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind nun im Kindergarten, von einer Tagesmutter oder gar von der eigenen Oma betreut wird. Die tatsächlich anfallenden Kosten können zu zwei Dritteln geltend gemacht werden, für alle Kinder bis zu 14 Jahren. Für Alleinerziehende gelten diese Regelungen ebenso wie für verheiratete Paare. Nur wer seine Kinder selbst betreut, kann hier keine Kinderbetreuung bzw. die hierfür anfallenden Kosten absetzen. Wer nicht arbeiten geht, kann jedoch für Kinder zwischen drei und sechs Jahren ebenfalls Kinderbetreuungskosten ansetzen. Wer arbeiten geht, dem wird diese Regelung schon ab der Geburt zuteil.
Die neuen Regelungen zielen vor allen Dingen darauf ab, Beruf und Familie besser miteinander vereinen zu können. Zusätzlich sollen Eltern entlastet werden, da Kinder generell eine Investition in die Zukunft darstellen. Bisher wurden deutlich geringere Kosten angesetzt, die steuerlich geltend gemacht werden konnten, sodass nun alle Elternteile von diesen neuen Regelungen entsprechend profitieren können.
Die Kosten für die Kinderbetreuung fallen dabei bei der jährlichen Steuererklärung den Werbungskosten zu. Sollten die Eltern selbstständig sein, so sind diese Kosten ebenfalls abzugsfähig. Hier können sie gar als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sodass mit diesen Regelungen endlich auch einmal die Selbstständigen angemessen unterstützt werden, die trotz ihres oft enormen Arbeitsaufwands noch Kinder in die Welt setzen.
Wer also drei Kinder bis zu maximal 14 Jahren hat, der kann bei der Steuererklärung maximal 12.000 Euro an Kinderbetreuungskosten geltend machen. Dabei können jedoch die 4.000 Euro pro Kind und Jahr nicht überschritten werden. Sollte die Kinderbetreuung für ein Kind diesen Betrag überschreiten, für das andere Kind darunter liegen, so kann man nicht einfach die gesamten Kosten für die Kinderbetreuung aufsummieren und daraufhin einen höheren Betrag steuerlich geltend machen, sondern man muss die Grenzen schon genau einhalten. Sollte die Oma das Kind betreuen, so zählen ebenfalls die Kosten für deren Anreise zum Kind oder des Kindes zur Oma zu den Kinderbetreuungskosten und können somit steuerlich abgesetzt werden.
Die neuen Regelungen zielen vor allen Dingen darauf ab, Beruf und Familie besser miteinander vereinen zu können. Zusätzlich sollen Eltern entlastet werden, da Kinder generell eine Investition in die Zukunft darstellen. Bisher wurden deutlich geringere Kosten angesetzt, die steuerlich geltend gemacht werden konnten, sodass nun alle Elternteile von diesen neuen Regelungen entsprechend profitieren können.
Die Kosten für die Kinderbetreuung fallen dabei bei der jährlichen Steuererklärung den Werbungskosten zu. Sollten die Eltern selbstständig sein, so sind diese Kosten ebenfalls abzugsfähig. Hier können sie gar als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sodass mit diesen Regelungen endlich auch einmal die Selbstständigen angemessen unterstützt werden, die trotz ihres oft enormen Arbeitsaufwands noch Kinder in die Welt setzen.
Wer also drei Kinder bis zu maximal 14 Jahren hat, der kann bei der Steuererklärung maximal 12.000 Euro an Kinderbetreuungskosten geltend machen. Dabei können jedoch die 4.000 Euro pro Kind und Jahr nicht überschritten werden. Sollte die Kinderbetreuung für ein Kind diesen Betrag überschreiten, für das andere Kind darunter liegen, so kann man nicht einfach die gesamten Kosten für die Kinderbetreuung aufsummieren und daraufhin einen höheren Betrag steuerlich geltend machen, sondern man muss die Grenzen schon genau einhalten. Sollte die Oma das Kind betreuen, so zählen ebenfalls die Kosten für deren Anreise zum Kind oder des Kindes zur Oma zu den Kinderbetreuungskosten und können somit steuerlich abgesetzt werden.
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