Freitag, 25. April 2025
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Kleingewerbe Steuer - was muss bezahlt werden
Eine der größten Belastungen ist wohl die Steuer. Diese muss von jedem deutschen Bürger gleichermaßen gezahlt werden, ob er nun ein Gewerbe betreibt oder eben auch nicht. Hinsichtlich des Kleingewerbes bestehen allerdings häufig Sonderregelungen. Diese zeichnen sich vor allen Dingen in der Umsatzsteuer, gemeinhin auch als Mehrwertsteuer bekannt, aus. Personen, die ein Kleingewerbe betreiben, sind aufgrund der hier erzielten geringen Umsätze regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit.Damit die Kunden die Rechnungen der Kleingewerbetreibenden aber dennoch als Betriebsausgaben beispielsweise steuerlich geltend machen können, ist es ebenfalls wichtig, dass auf den Rechnungen immer ein Vermerk zu finden ist, der besagt, dass die Rechnung laut Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese wird demzufolge also auch nicht auf der eigentlichen Rechnung ausgewiesen.
Dies bedeutet allerdings auch, dass all jene Personen, die ein Kleingewerbe betreiben, sämtliche Eingangsrechnungen die sie erhalten voll bezahlen müssen. Demzufolge ist es dann so, dass die hierauf ausgewiesene Umsatzsteuer, die bei anderen Unternehmen als Vorsteuer behandelt und demzufolge von der Umsatzsteuerschuld abgezogen werden kann, nicht geltend gemacht werden kann. Dafür entfallen allerdings auch die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie die entsprechenden Vorauszahlungen an das Finanzamt.
Die Umsatzsteuer ist in aller Regel aber die einzige Steuer, von der Kleingewerbetreibende befreit sind. Sämtliche anderen Steuern sind auch von diesen zu zahlen. So muss auf die erzielten Gewinne Einkommenssteuer bezahlt werden, die sich anhand der Höhe der Gewinne bemisst. Die Steuererklärung wird dann einmal jährlich, in der Regel durch einen Steuerberater erstellt. Daraufhin erhält man dann den Steuerbescheid, in dem das Finanzamt mitteilt, welche Steuerschuld aus dem Kleingewerbe entstanden ist. Ebenso wird festgelegt, welche Vorauszahlungen für das Folgejahr zu tragen sind. Diese werden regelmäßig quartalsweise angefordert.
Weiterhin kann man davon ausgehen, dass die Finanzämter die Einnahmen genau überprüfen. Sobald man Einnahmen bzw. Umsätze erzielt, die die Grenzen überschreiten, geht die Befreiung von der Umsatzsteuer natürlich verloren und man wird umsatzsteuerpflichtig. Wenn größere Ausgaben bestehen, ist dies jedoch sogar von Vorteil, da man die ausgewiesene Vorsteuer dann ebenso geltend machen kann. Zudem wird die Steuerlast dadurch gesenkt und man hat trotz allem die Wahl zwischen der Ist- und der Soll-Versteuerung.
Das heißt, bei der Ist-Versteuerung wird die Umsatzsteuer, die man von den Kunden vereinnahmt erst dann fällig, wenn man diese auch tatsächlich bezahlt hat. Bei der Soll-Versteuerung hingegen muss die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bereits dann bezahlt werden, wenn die Rechnung ausgestellt wurde, das Geld aber noch gar nicht eingegangen ist.
Dies bedeutet allerdings auch, dass all jene Personen, die ein Kleingewerbe betreiben, sämtliche Eingangsrechnungen die sie erhalten voll bezahlen müssen. Demzufolge ist es dann so, dass die hierauf ausgewiesene Umsatzsteuer, die bei anderen Unternehmen als Vorsteuer behandelt und demzufolge von der Umsatzsteuerschuld abgezogen werden kann, nicht geltend gemacht werden kann. Dafür entfallen allerdings auch die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie die entsprechenden Vorauszahlungen an das Finanzamt.
Die Umsatzsteuer ist in aller Regel aber die einzige Steuer, von der Kleingewerbetreibende befreit sind. Sämtliche anderen Steuern sind auch von diesen zu zahlen. So muss auf die erzielten Gewinne Einkommenssteuer bezahlt werden, die sich anhand der Höhe der Gewinne bemisst. Die Steuererklärung wird dann einmal jährlich, in der Regel durch einen Steuerberater erstellt. Daraufhin erhält man dann den Steuerbescheid, in dem das Finanzamt mitteilt, welche Steuerschuld aus dem Kleingewerbe entstanden ist. Ebenso wird festgelegt, welche Vorauszahlungen für das Folgejahr zu tragen sind. Diese werden regelmäßig quartalsweise angefordert.
Weiterhin kann man davon ausgehen, dass die Finanzämter die Einnahmen genau überprüfen. Sobald man Einnahmen bzw. Umsätze erzielt, die die Grenzen überschreiten, geht die Befreiung von der Umsatzsteuer natürlich verloren und man wird umsatzsteuerpflichtig. Wenn größere Ausgaben bestehen, ist dies jedoch sogar von Vorteil, da man die ausgewiesene Vorsteuer dann ebenso geltend machen kann. Zudem wird die Steuerlast dadurch gesenkt und man hat trotz allem die Wahl zwischen der Ist- und der Soll-Versteuerung.
Das heißt, bei der Ist-Versteuerung wird die Umsatzsteuer, die man von den Kunden vereinnahmt erst dann fällig, wenn man diese auch tatsächlich bezahlt hat. Bei der Soll-Versteuerung hingegen muss die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bereits dann bezahlt werden, wenn die Rechnung ausgestellt wurde, das Geld aber noch gar nicht eingegangen ist.
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