Freitag, 25. April 2025
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Höhe der Verzugszinsen
Leider lässt die Zahlungsmoral in Deutschland doch immer wieder zu wünschen übrig. Viele Unternehmen und Privatpersonen sind heute versucht, die unterschiedlichen Händler zu prellen, sich quasi einen Kredit bei ihnen zu verschaffen, indem sie ihre Rechnungen verspätet bezahlen. Dadurch entsteht den Händlern bzw. Unternehmen oft ein massiver Schaden, denn der stete Verzug von Zahlungseingängen ist wohl in keiner Kalkulation berücksichtigt. Deshalb hat der Gesetzgeber hier auch verschärfte Regelungen bezüglich der Verzugszinsen getroffen, die in jedem Fall berechnet werden dürfen.So gilt grundsätzlich, dass zunächst einmal der Kunde in Verzug zu setzen ist. Wird auf der Rechnung ein konkretes Zahlungsdatum angegeben, so ist der Rechnungsempfänger mit Erreichen dieses Datums automatisch im Verzug. Wird kein konkretes Datum angegeben, erfolgt der Verzug üblicherweise 30 Tage nach Rechnungsdatum. Wer sich unsicher ist, kann den Kunden auch mit einer Zahlungserinnerung in Verzug setzen, die der ersten Mahnung gleichbedeutend ist.
Erfolgt aufgrund dieser Zahlungserinnerung keine Begleichung der Rechnung, so sollte nach Ablauf der hier gesetzten Frist automatisch die zweite Mahnung erfolgen. Auf dieser können dann sofort Mahngebühren und Verzugszinsen berechnet werden. Die Verzugszinsen richten sich nach dem Basiszinssatz der von der Bundesbank bzw. von der Europäischen Zentralbank anhand der aktuellen Entwicklungen auf dem gesamten Finanzmarkt bestimmt wird. Dabei unterscheidet man bei der Höhe der Verzugszinsen, die berechnet werden dürfen, zwischen Unternehmen und Privatpersonen. Unternehmen müssen Verzugszinsen in Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich acht Prozent zahlen. Bei Privatpersonen liegen die Verzugszinsen nur fünf Prozent über dem Basiszinssatz.
Diese Regelungen sind sogar gesetzlich festgelegt, sodass jedes Unternehmen sie anwenden kann. Man muss allerdings beachten, dass die Verzugszinsen ebenso wie die eigentlichen Forderungen verjähren, sollte man nur einfache Mahnungen schreiben. Die Verjährung erfolgt drei Jahre nach der Entstehung der Forderung. Hemmen kann man diese Frist allerdings mit einem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid. Erhält man einen Titel für seine Forderungen, so läuft die Verjährung über einen Zeitraum von 30 Jahren.
Allerdings können auch hier nur die Zinsen binnen dieser Verjährungsfrist geltend gemacht werden, die auch tituliert sind. Verzugszinsen, die sich aufgrund von Mahnungen aufsammeln, verjähren ebenfalls nach drei Jahren. Man sollte von daher die Verzugszinsen immer auch auf dem Mahnbescheid mit vermerken bzw. für diese einen zusätzlichen Titel erwirken, um so auch diese Forderung stets langfristig absichern zu können.
Der aktuelle Basiszinssatz, an dem sich letztlich die Verzugszinsen orientieren, kann tagesaktuell auf der Webseite der Bundesbank abgerufen werden. Hier findet man ebenfalls die Erklärungen zur korrekten Berechnung der Verzugszinsen und was es genau zu beachten gilt.
Erfolgt aufgrund dieser Zahlungserinnerung keine Begleichung der Rechnung, so sollte nach Ablauf der hier gesetzten Frist automatisch die zweite Mahnung erfolgen. Auf dieser können dann sofort Mahngebühren und Verzugszinsen berechnet werden. Die Verzugszinsen richten sich nach dem Basiszinssatz der von der Bundesbank bzw. von der Europäischen Zentralbank anhand der aktuellen Entwicklungen auf dem gesamten Finanzmarkt bestimmt wird. Dabei unterscheidet man bei der Höhe der Verzugszinsen, die berechnet werden dürfen, zwischen Unternehmen und Privatpersonen. Unternehmen müssen Verzugszinsen in Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich acht Prozent zahlen. Bei Privatpersonen liegen die Verzugszinsen nur fünf Prozent über dem Basiszinssatz.
Diese Regelungen sind sogar gesetzlich festgelegt, sodass jedes Unternehmen sie anwenden kann. Man muss allerdings beachten, dass die Verzugszinsen ebenso wie die eigentlichen Forderungen verjähren, sollte man nur einfache Mahnungen schreiben. Die Verjährung erfolgt drei Jahre nach der Entstehung der Forderung. Hemmen kann man diese Frist allerdings mit einem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid. Erhält man einen Titel für seine Forderungen, so läuft die Verjährung über einen Zeitraum von 30 Jahren.
Allerdings können auch hier nur die Zinsen binnen dieser Verjährungsfrist geltend gemacht werden, die auch tituliert sind. Verzugszinsen, die sich aufgrund von Mahnungen aufsammeln, verjähren ebenfalls nach drei Jahren. Man sollte von daher die Verzugszinsen immer auch auf dem Mahnbescheid mit vermerken bzw. für diese einen zusätzlichen Titel erwirken, um so auch diese Forderung stets langfristig absichern zu können.
Der aktuelle Basiszinssatz, an dem sich letztlich die Verzugszinsen orientieren, kann tagesaktuell auf der Webseite der Bundesbank abgerufen werden. Hier findet man ebenfalls die Erklärungen zur korrekten Berechnung der Verzugszinsen und was es genau zu beachten gilt.
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