Samstag, 26. April 2025
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Keine Steuer bezahlen - und dann?
Die Steuern stellen im Allgemeinen die wichtigsten Einkünfte des Staates dar, mit denen der Haushalt bestritten werden muss. Deshalb ist auch insbesondere das Finanzamt, welches für die Berechnung und Eintreibung der Steuern verantwortlich ist, besonders rabiat, wenn es um offene Forderungen geht. Bei der Kfz-Steuer, die nicht bezahlt wurde, wird auch gerne einmal eine so genannte Parkkralle angebracht. Bis zur vollständigen Bezahlung der Steuern kann der Autofahrer das Auto dann nicht mehr vom Fleck bewegen.Generell erhält man aber zuerst einmal einen Bescheid über die zu zahlende Steuer. Sollte dieser nicht innerhalb der angegebenen Frist ausgeglichen werden, folgt eine Zahlungserinnerung, die mit Verzugszinsen und Mahngebühren belegt wird. Bleibt auch diese fruchtlos folgen weitere Mahnungen, wobei die Kosten, die anfallen, stetig steigen. Bringt das alles nichts, so geht man zu den äußersten Mitteln über, wie etwa der oben beschriebenen Parkkralle.
Der letzte Schritt ist dann die Kontenpfändung. Dabei erwirkt das Finanzamt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der auch kurz als PfÜb bezeichnet wird. Durch diesen Beschluss, der direkt an die kontoführende Bank geleitet wird, wird diese verpflichtet, sämtliche Bewegungen auf dem Konto einzufrieren. Nicht einmal der Kontoinhaber selbst kommt dann noch an das auf dem Konto befindliche Geld heran. Zuerst muss er dafür einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen. Dieser ist üblicherweise beim zuständigen Amtsgericht erhältlich. Doch wenn das Finanzamt der Gläubiger ist, so muss man den Antrag auf Pfändungsschutz bei diesem stellen. Dieser Antrag muss innerhalb von 14 Tagen nach der Kontenpfändung erfolgen. Geschieht dies nicht, geht das gesamte auf dem Konto befindliche Guthaben an den pfändenden Gläubiger. Und zwar solange, bis die gesamte Schuld beglichen ist.
In der Regel lässt aber das Finanzamt auch hier mit sich reden. Wenn man die Steuern aufgrund von Geldmangel nicht zahlen kann, die Lage dem zuständigen Sachbearbeiter jedoch darlegt, so kann man hier meist eine gütliche Einigung erzielen. Eine Variante wäre zum Beispiel die Ratenzahlungsvereinbarung. Das Finanzamt öffnet dann das Konto wieder und der Schuldner muss monatlich den vereinbarten Betrag überweisen oder per Dauerauftrag zahlen. An diese Vereinbarung muss man sich dann aber auch in jedem Falle halten. Andernfalls ist das Konto schneller wieder zu, als man glauben mag. Bei sehr schwierigen finanziellen Verhältnissen und einer nicht allzu hohen Steuerschuld geht das Finanzamt auch auf einen sehr geringen Ratenbetrag ein. Klappt alles mit der Ratenzahlung kann es sogar einen Teil der Mahngebühren und Verzugszinsen erlassen. Insofern sollte man sich an eine solche Einigung unbedingt halten, um nicht noch weiter in die Schuldenfalle zu geraten.
Der letzte Schritt ist dann die Kontenpfändung. Dabei erwirkt das Finanzamt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der auch kurz als PfÜb bezeichnet wird. Durch diesen Beschluss, der direkt an die kontoführende Bank geleitet wird, wird diese verpflichtet, sämtliche Bewegungen auf dem Konto einzufrieren. Nicht einmal der Kontoinhaber selbst kommt dann noch an das auf dem Konto befindliche Geld heran. Zuerst muss er dafür einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen. Dieser ist üblicherweise beim zuständigen Amtsgericht erhältlich. Doch wenn das Finanzamt der Gläubiger ist, so muss man den Antrag auf Pfändungsschutz bei diesem stellen. Dieser Antrag muss innerhalb von 14 Tagen nach der Kontenpfändung erfolgen. Geschieht dies nicht, geht das gesamte auf dem Konto befindliche Guthaben an den pfändenden Gläubiger. Und zwar solange, bis die gesamte Schuld beglichen ist.
In der Regel lässt aber das Finanzamt auch hier mit sich reden. Wenn man die Steuern aufgrund von Geldmangel nicht zahlen kann, die Lage dem zuständigen Sachbearbeiter jedoch darlegt, so kann man hier meist eine gütliche Einigung erzielen. Eine Variante wäre zum Beispiel die Ratenzahlungsvereinbarung. Das Finanzamt öffnet dann das Konto wieder und der Schuldner muss monatlich den vereinbarten Betrag überweisen oder per Dauerauftrag zahlen. An diese Vereinbarung muss man sich dann aber auch in jedem Falle halten. Andernfalls ist das Konto schneller wieder zu, als man glauben mag. Bei sehr schwierigen finanziellen Verhältnissen und einer nicht allzu hohen Steuerschuld geht das Finanzamt auch auf einen sehr geringen Ratenbetrag ein. Klappt alles mit der Ratenzahlung kann es sogar einen Teil der Mahngebühren und Verzugszinsen erlassen. Insofern sollte man sich an eine solche Einigung unbedingt halten, um nicht noch weiter in die Schuldenfalle zu geraten.
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