Samstag, 27. Juli 2024

Möglichkeiten - keine Studiengebühren bezahlen

Die Studiengebühren sind eines der Streitthemen schlechthin. Denn die meisten Studenten wollen nicht einsehen, warum sie für ihr Studium bezahlen sollen, wenn sie doch das Abitur zum Beispiel auch umsonst erhalten haben. Und damals wohnten sie schließlich noch bei Mama und Papa, also weitaus günstiger. Sicher ist diese Einstellung durchaus zu verstehen, doch auf der anderen Seite befinden sich die Steuerzahler, die es nicht einsehen, auch noch das Studium zu finanzieren, wo viele doch wirklich mittlerweile bis zum 30. Lebensjahr und länger studieren.

Generell sind deshalb die Studiengebühren zu entrichten, wobei sie sich in ihrer Höhe je nach Bundesland und Uni teils drastisch unterscheiden. Der Staat gewährt hierfür oft ein so genanntes Studienbeitragsdarlehen. Dieses muss meist ab einem Jahr nach Abschluss des Studiums zurück gezahlt werden. Dabei gelten unterschiedliche Einkommensgrenzen, die sich ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Ausnahmen gibt es nur, wenn durch dieses Darlehen sowie Bafög bestimmte Schuldenobergrenzen erreicht werden. Dann wird der Anteil der Darlehen, die oberhalb dieser Schulden liegen, meist erlassen. Allerdings sind diese Obergrenzen dabei so hoch gesetzt, dass sie nur in den seltensten Fällen auch tatsächlich greifen.

Dennoch gibt es auch einige Möglichkeiten, sich von der Studiengebühr befreien zu lassen. Diese Varianten unterscheiden sich dabei nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern gar von Hochschule zu Hochschule. Zum einen kann eine Befreiung erfolgen, wenn man Kinder hat und diese erziehen muss. Dabei werden unterschiedliche Altersgrenzen beim Alter der Kinder angesetzt. Außerdem ist die Voraussetzung, dass man sich selbst und nicht etwa der Partner um die Kinder kümmert.

In Baden-Württemberg und Bayern werden diejenigen Studenten aus kinderreichen Familien befreit. Voraussetzung ist dabei meist, dass die Familien mindestens drei Kinder haben und mindestens zwei davon für wenigstens sechs Semester Studiengebühren bezahlt haben. Aber auch hier sollte jeder direkt bei der eigenen Uni nachfragen, da auch hier unterschiedliche Regelungen gelten.

Ebenfalls kann eine Studiengebührenbefreiung erteilt werden, wenn man sich um pflegebedürftige Angehörige kümmert. Aber auch hier hilft nur gezieltes Nachfragen. Hochbegabte Studenten werden auch von einigen Unis befreit. Dabei gibt es aber auch erhebliche Unterschiede, und was genau unter hochbegabt zu verstehen ist, ist ebenfalls nicht einheitlich geregelt.

Weiterhin kann man sich befreien lassen, wenn man in einem Semester nicht an der Uni studiert. Also z. B. wenn man Wehr- oder Zivildienst leistet, ein Referandariat absolviert, ein Praktikum absolviert (welches dann aber über das ganze oder fast das ganze Semester gehen muss) oder ein Auslands- bzw. Urlaubssemester einlegt. Die Anträge für die Befreiung von der Studiengebühr sind dabei direkt bei der Uni selbst zu stellen. Denn diese ist für die Studiengebühren, deren Eintreibung und Erlassung verantwortlich.
 
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