Freitag, 26. April 2024

Mahnungen schreiben - welche Fristen sind üblich?

Wer als Unternehmen Waren oder Dienstleistungen verkauft, der wird auch immer darauf angewiesen sein, diese in Rechnung zu stellen, um das Geld aus dem Verkauf auch zu erhalten. Die Rechnungsstellung sollte dabei in jedem Fall zeitnah erfolgen. Denn nur so kann ein Unternehmen auch die eigene Liquidität sichern. Dabei gelten in der Regel maximal 30 Tage als Zahlungsziel.

Wird binnen dieser Frist nicht gezahlt, sollte das Unternehmen auch zeitnah mit dem Mahnverfahren beginnen. Die Zahlungserinnerung sollte nicht länger als 10 Tage nach dem Zahlungsziel erfolgen. Diese erinnert den Schuldner noch freundlich daran, dass er wohl übersehen hätte, die Rechnung fristgemäß auszugleichen. Daraufhin wird eine Frist von üblicherweise zehn Tagen gesetzt, bis zu der die Rechnung nun ausgeglichen werden sollte. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, ist es nötig, eine zweite und dritte Mahnung zu schreiben. Auch hier wird meist noch eine Frist von etwa zehn Tagen gesetzt, um dem Schuldner die Chance zu geben, die Rechnung noch zu bezahlen.

Doch sollte dieser nun auf keine der Mahnungen reagieren, wird auch ein Mahnbescheid zugestellt werden, dem bei weiterer Ignoranz seitens des Schuldners der Vollstreckungsbescheid folgt. Ist dieser erst einmal ausgestellt, ist auch der Gerichtsvollzieher nicht mehr weit, der sämtliche pfändbaren Besitztümer des Schuldners auch entsprechend pfänden wird. Kann er nichts pfänden und der Schuldner steht noch in einem Arbeitsverhältnis, kommt es nicht selten auch zur Lohnpfändung, eine mehr als unangenehme Sache für den säumigen Zahler. Denn dessen Arbeitgeber erfährt nun ebenfalls von seinen Schulden und ein Teil des Einkommens muss von diesem direkt an den Schuldner abgeführt werden. Arbeitgeber behalten für den Mehraufwand ebenfalls häufig eine Gebühr ein, sodass der Lohn noch weiter geschmälert wird.

Fruchtet auch die Lohnpfändung nicht, beispielsweise weil der Schuldner keinen Arbeitsplatz hat, kann auch eine Kontopfändung durchgeführt werden. Dabei kommt der Schuldner nicht mehr an sein Guthaben auf dem Konto heran. Um wieder über sein Geld verfügen zu können, muss er zeitnah einen Antrag auf Pfändungsschutz beim zuständigen Amtsgericht stellen. Dieser Antrag erlaubt ihm, zumindest über einen Teil seines Guthabens zu verfügen. Alles, was darüber hinaus geht, kann jedoch direkt an den Gläubiger ausgezahlt werden. Die Banken sind zu dieser Auszahlung sogar verpflichtet. Der Antrag muss dabei jedes Mal vor erneutem Geldeingang auch wieder neu gestellt werden, da andernfalls das Geld sofort an den Gläubiger überwiesen wird.

Wer also einmal eine Rechnung nicht zahlen kann, sollte sich unverzüglich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen, um es gar nicht erst soweit kommen zu lassen. Dann kann man meist noch eine gütliche Einigung, wie die Ratenzahlung finden, die für beide Seiten tragbar ist.
 
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