Mittwoch, 9. Oktober 2024

Wer muss eine Steuererklärung machen?

Alle Jahre wieder, am 31. Mai, ist es in Deutschland soweit - Stichtag. Regulärer Abgabetermin für die Steuererklärung. Das heißt, letzter Tag um die Steuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen. Eine von den meisten Bundesbürgern als eher unangenehm und lästig empfundene Verpflichtung. Aber der Staat ist nun einmal auf die Steuern der Bürger und Bürgerinnen angewiesen.

Doch was ist eine Steuererklärung? Und wer muss sie eigentlich abgeben?
So wie fast alles in Deutschland, ist auch das natürlich geregelt und durch Gesetzestexte klar definiert und festgelegt. So kann auf berechtigten Antrag, auch dieser Abgabetermin bis zum 31. Dezember verlängert werden. Eigentlich zahlt ja jeder schon Steuern, direkt oder indirekt, aber wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, wird durch die Steuergesetze bestimmt. Im Einkommenssteuergesetz heißt es im §1, dass alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind.

Dazu zählen auch Inseln und so genannte „Anteile am Festlandsockel“, die der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Ebenfalls unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind deutsche Staatsbürger, die zwar keinen Wohnsitz in Deutschland haben aber in einem Dienstverhältnis zu einer „inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts“ stehen und ihr Gehalt somit aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Lohn- und Einkommenssteuer. Lohnsteuer nennt man die Vorauszahlung für die „Einkommenssteuer“ der festangestellten Arbeitnehmer, also die Steuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der eingeteilten oder gewählten Steuerklasse und bemisst sich am monatlichen Bruttoeinkommen. Sie wird durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen, einbehalten und dann direkt an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.

Freiberufler und Selbständige hingegen müssen Ihre Gesamteinkünfte am Ende des Jahres, aufgrund aller Einnahmen und unter Berücksichtigung von Freibeträgen und allerlei absetzbaren Anschaffungen und Ausgaben, selbst berechnen und Ihrem Finanzamt dann in Form einer so genannten Einkommenssteuererklärung vorlegen. Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters ist oftmals ratsam aber nicht vorgeschrieben. Das Finanzamt prüft diese Erklärung und berechnet so die Steuerlast des Einzelnen. Nun könnte man als festangestellter Arbeitnehmer ja glauben, man hätte mit dem automatischen Lohnsteuerabzug schon genug Steuern gezahlt. Das aber stimmt so nicht ganz. Das Besteuerungsverfahren ist zwar mit dem Lohnsteuerabzug faktisch abgeschlossen - es sei denn, Sie haben einen Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt. Dennoch vermutet der Fiskus häufig, dass der Steuerpflicht nicht so ganz genüge getan wurde und so bestimmt auch hier letztlich das Gesetz, ab wann Sie eine Einkommenssteuererklärung abgeben müssen. Im Zweifelsfall werden Sie dann schriftlich zu einer so genannten Pflichtveranlagung aufgefordert.

Das kann der Fall sein, wenn Sie z.B. bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren und die Gehaltszahlungen nicht pauschal versteuert wurden. Oder wenn Sie durch nebenberufliche Tätigkeiten Lohnersatzleistungen über 410 € erzielten und diese Ihnen ohne Steuerabzug ausgezahlt wurden. Das Gleiche gilt auch für den Fall der außerordentlichen Einkünfte, das kann z.B. eine Abfindung sein, die nur nach der so genannten Fünftelregelung besteuert wurde. Egal warum, wer von der Finanzbehörde zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird, sollte dem unbedingt Folge leisten. Näheres findet man auch zum Nachlesen in den „Mitwirkungspflichten zu den Steuererklärungen“ im § 149 in der Abgabenverordnung. Es kann natürlich auch sein, dass Sie zu denen gehören, die keine Steuererklärung abgeben müssen, aber trotzdem glauben zuviel gezahlt zu haben. Oder aber Sie wollen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. In beiden Fällen dürfen Sie auch freiwillig eine Erklärung einreichen. Das Finanzamt führt dann eine Antragsveranlagung durch und prüft, ob eine Steuererstattung für Sie in Frage kommt. In vielen Fällen lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung.

Keine Steuererklärung abgeben müssen dagegen Arbeitslose, da ihre Zuwendungen, sowie auch die Zahlungen nach Hartz 4, grundsätzlich von der Steuer befreit sind. Haben Empfänger von ALG I oder ALG II jedoch durch Nebentätigkeiten den Grundfreibetrag von 7.664 Euro (Ehepaare 15.328 €) überschritten, sind auch sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Grundsätzlich ist die Finanzverwaltung bemüht, Ihnen die Steuererklärung und die damit verbundenen Arbeiten so einfach wie möglich zu machen, um schon im Vorfeld Fehler zu vermeiden. So steht mit dem kostenlosen ELSTER-Programm auch eine Möglichkeit zur Verfügung, die Steuererklärung - ganz zeitgemäß - online abzugeben. Aber die Finanzämter erteilen auch bereitwillig Auskunft darüber, wo und wie Sie fehlende Informationen erlangen und notwendige Hilfsmittel bekommen können. Zuständig für Sie, ist in erster Linie das Finanzamt in dessen Bezirk Sie wohnhaft sind. Sollten Sie mehrere Wohnsitze haben, verheiratet aber getrennt lebend sein, oder aber der Geschäftssitz Ihrer Firma nicht mit Ihrem Wohnort übereinstimmen.
 
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