Mittwoch, 9. Oktober 2024

Den Zweitwohnsitz von der Steuer absetzen

Wenn man heutzutage noch beruflich erfolgreich sein will, dann ist Flexibilität das Wichtigste. Man kann es sich kaum noch leisten, an einem Ort verhaftet zu bleiben. Regelmäßige Wohnortswechsel sind an der Tagesordnung. Da fallen natürlich beträchtliche Kosten an. Daraus ergibt sich die Frage, ob man einen Nebenwohnsitz von der Steuer absetzen kann. Damit könne ja wenigstens ein Teil der Kosten wieder zurück in die Haushaltskasse kommen. Doch wie kann man die Aufwendungen für einen zweiten Wohnsitz erfolgreich geltend machen?

Zunächst einmal kann man erforderliche Ausgaben nur von der Steuer absetzen, wenn man auch Steuern an den Staat abführt. Hierbei werden die geltend gemachten Aufwendungen von der bereits bezahlten Einkommenssteuer abgezogen und zurückgezahlt. Einkommensteuer bezahlen nur Personen, die über ein steuerpflichtiges Einkommen verfügen. Das trifft zum Beispiel auf die Lohnsteuer bei Angestellten zu. Aber auch Selbstständige und Gewerbetreibende zahlen in der Regel eine Einkommenssteuer. Studenten, die neben dem Studium jobben, fallen in der Regel nicht unter die Einkommenssteuerzahler, das für sie der Bruttolohn dem Nettolohn entspricht.

Wenn man nun aus beruflichen Gründen in einer anderen Stadt eine Wohnung nehmen muss, dann kann man unter Umständen gewisse Kosten geltend machen. Wenn diese Wohnung wirklich eine Zweitwohnung ist, die neben einer Hauptwohnung gehalten werden muss, dann kann man die Aufwendungen unter dem Punkt der doppelten Haushaltsführung abrechnen. Das trifft also beispielsweise zu, wenn ein Familienvater in einer anderen Stadt ein kleines Apartment nehmen muss, seine Familie aber weiter in der Heimatwohnung wohnen bleibt.

In diesem Fall kann man die komplette Miete für den Zweitwohnsitz bei der jährlichen Steuererklärung als Werbekosten angeben. Achten sollte man bei dieser Sachlage darauf, dass die Mietkosten, die man für einen Zweitwohnsitz absetzen kann, einen gewissen Rahmen nicht überschreiten sollten. So wird als Zweitwohnung eine Größe von 60 Quadratmeter als angemessen bezeichnet. Eine großes Luxusappartement wird also kaum von der Steuer abzusetzen sein.

Die Regelung der doppelten Haushaltsführung und der damit verbundenen Möglichkeit, die Kosten für den Zweitwohnsitz abzusetzen, gilt nicht für Studenten oder Auszubildende, die als Erstwohnsitz das Elternhaus angeben. Ein kleines Zimmer im Haus der Eltern reicht nicht für eine doppelte Haushaltsführung aus. In diesem Fall kann man nur die Benzinkosten für eine wöchentliche Heimfahrt geltend machen. Diese werden mit 30 Cent pro Kilometer berechnet. Die Personen, die eine doppelte Haushaltsführung angeben können, dürfen auch eine wöchentliche Heimfahrt absetzen. Dazu ist es auch möglich, die fälligen Umzugskosten geltend zu machen.
 
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