Freitag, 25. April 2025
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Die Einkommensteuererklärung verspätet abgeben
In jedem Jahr nimmt man es sich fest vor: Die nächste (Steuererklärung) mache ich gleich im Januar! Aber dann kommt dies und jenes dazwischen, man sucht nach Belegen und Quittungen, und ehe man sich versieht, ist es Ende Mai. Jetzt wird es eng, und wenn nun noch Krankheit, Urlaub oder Rechnerabstürze dazwischenkommen, ist es passiert: Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung ist verstrichen, und nun?Zunächst einmal - keine Panik! Das passiert jedem braven Bürger mindestens einmal im Steuerzahlerleben. Alljährlich trudeln noch lange nach dem 31. Mai die Umschläge bei den Sachbearbeitern ein. Aber Finanzbeamte sind auch nur Menschen. Die freuen sich sicherlich über die besonders frühen Erklärungen und fürchten sich vor dem Formular-Tsunami im Sommer.
Zunächst einmal ist ein freundlicher Anruf beim Finanzamt empfehlenswert. Wenn man zerknirscht und reumütig sein Vergehen beichtet, möglichst noch einen guten Grund für das Säumnis vorweisen kann und dabei gleich ohne langes Suchen die Steuernummer zur Hand hat, droht einem erfahrungsgemäß wenig Schelte. Eine Fristverlängerung von zwei bis vier Wochen ist durchaus üblich. Je nach Auslastung der Behörde oder bei wirklich wichtigen, unverschuldeten Ursachen (z.B. langer, nicht vorhersehbarer Krankenhausaufenthalt oder ähnlichem) können es auch schon einmal sechs werden.
Wieviel Gnadenfrist einem gewährt wird, hängt nicht zuletzt auch ein wenig am guten Willen des Sachbearbeiters. Es kann also nicht schaden, sich höflich zu erkundigen und sich für das entgegengebrachte Verständnis und Vertrauen zu bedanken.
Im Anschluss sollte man sich tunlichst beeilen, die Steuererklärung so schnell, komplett und fehlerfrei wie nur möglich auszufüllen, alle Nachweise, Belege und ähnliches anzuhängen und sie flott auf den Weg schicken. (Ganz Gründliche bringen Sie persönlich an Ort und Stelle.) Schließlich wurde einem ja kulanterweise Aufschub eingeräumt, und dieses Entgegenkommen sollte man nicht missbrauchen, indem man die neue Frist gnadenlos ausreizt oder unvollständige Unterlagen einreicht.
Sollte man seitens der Finanzbehörde zur Nachbesserung aufgefordert werden, ist dies so schnell wie möglich zu erledigen.
Für eine einmalige Verspätung nach vorheriger Absprache werden auf keinen Fall etwaige Sonderzuschläge, Strafgebühren oder ähnliches fällig. Sofern man allerdings die gesetzte Verlängerungsfrist maßgeblich und ohne erkennbaren Grund überschreitet, können durchaus Mahngebühren in Rechnung gestellt werden. Dies ist allerdings eine Kann-Regelung und liegt damit im Ermessen des Entscheiders. Gerade deshalb ist es sehr ratsam, rechtzeitig anzuzeigen, dass man die übliche Frist nicht wahren kann und auch weiterhin für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen.
Auch wenn es dem Steuerzahler eingeräumt wird, seine Erklärung auch noch nach dem 31.Mai einzureichen, sollte ein solches Vorgehen auf keinen Fall zur Gewohnheit werden. Es ist nicht zu erwarten, dass Wiederholungstäter ungeschoren davonkommen. Und schließlich knüpft man ja an jede Steuererklärung die Hoffnung auf eine Rückzahlung, daher fährt man sicher gut damit, seinen Sachbearbeiter nicht zu verärgern.
Zunächst einmal ist ein freundlicher Anruf beim Finanzamt empfehlenswert. Wenn man zerknirscht und reumütig sein Vergehen beichtet, möglichst noch einen guten Grund für das Säumnis vorweisen kann und dabei gleich ohne langes Suchen die Steuernummer zur Hand hat, droht einem erfahrungsgemäß wenig Schelte. Eine Fristverlängerung von zwei bis vier Wochen ist durchaus üblich. Je nach Auslastung der Behörde oder bei wirklich wichtigen, unverschuldeten Ursachen (z.B. langer, nicht vorhersehbarer Krankenhausaufenthalt oder ähnlichem) können es auch schon einmal sechs werden.
Wieviel Gnadenfrist einem gewährt wird, hängt nicht zuletzt auch ein wenig am guten Willen des Sachbearbeiters. Es kann also nicht schaden, sich höflich zu erkundigen und sich für das entgegengebrachte Verständnis und Vertrauen zu bedanken.
Im Anschluss sollte man sich tunlichst beeilen, die Steuererklärung so schnell, komplett und fehlerfrei wie nur möglich auszufüllen, alle Nachweise, Belege und ähnliches anzuhängen und sie flott auf den Weg schicken. (Ganz Gründliche bringen Sie persönlich an Ort und Stelle.) Schließlich wurde einem ja kulanterweise Aufschub eingeräumt, und dieses Entgegenkommen sollte man nicht missbrauchen, indem man die neue Frist gnadenlos ausreizt oder unvollständige Unterlagen einreicht.
Sollte man seitens der Finanzbehörde zur Nachbesserung aufgefordert werden, ist dies so schnell wie möglich zu erledigen.
Für eine einmalige Verspätung nach vorheriger Absprache werden auf keinen Fall etwaige Sonderzuschläge, Strafgebühren oder ähnliches fällig. Sofern man allerdings die gesetzte Verlängerungsfrist maßgeblich und ohne erkennbaren Grund überschreitet, können durchaus Mahngebühren in Rechnung gestellt werden. Dies ist allerdings eine Kann-Regelung und liegt damit im Ermessen des Entscheiders. Gerade deshalb ist es sehr ratsam, rechtzeitig anzuzeigen, dass man die übliche Frist nicht wahren kann und auch weiterhin für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen.
Auch wenn es dem Steuerzahler eingeräumt wird, seine Erklärung auch noch nach dem 31.Mai einzureichen, sollte ein solches Vorgehen auf keinen Fall zur Gewohnheit werden. Es ist nicht zu erwarten, dass Wiederholungstäter ungeschoren davonkommen. Und schließlich knüpft man ja an jede Steuererklärung die Hoffnung auf eine Rückzahlung, daher fährt man sicher gut damit, seinen Sachbearbeiter nicht zu verärgern.
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