Mittwoch, 9. Oktober 2024

Muss man eine Abfindung versteuern?

Oft stellt sich die Frage nach einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages ob die Abfindung die man hierfür erhält versteuert werden muss? Zu welchem Satz wird meine Abfindung versteuert, zahle ich überhaupt Steuern oder Sozialabgaben? Dabei ist sicherlich eine der häufigsten Fragen der Zusammenhang zwischen Abfindung und Steuerrecht.

Vor dem 1.Januar 2006 war es so, dass ein Teil der Abfindung steuerfrei war, wenn die Kündigung vom Arbeitergeber ausging oder von Ihm ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten wurde. Seit dem 1. Januar 2006 wird die Abfindung versteuert und zwar in voller Höhe, somit verlangt das Finanzamt eine volle Versteuerung ab dem ersten Euro, da das Gesetz es so vorgibt das auch ein im Job verbleibender Lohn versteuert werden müsste. Bis 1 Januar2008 ist es allerdings so geregelt dass Abfindungen die vor dem 1 Januar2006 zugesprochen wurden steuerfrei sind.

Also um es noch einmal in aller Deutlichkeit zu sagen, Abfindungen werden in voller Höhe und zu einem normalen Steuersatz versteuert. Also alles was man über eine Kündigung heraus erhält muss zu einem gewissen teil ans Finanzamt gezahlt werden. Da sich seit dem Jahre 2006 die steuerliche Behandlung von Abfindungen verschlechtert hat, ist es in manchen Fällen sinnvoller eine andere Vereinbarung zu treffen. Weiterbeschäftigung oder Überlassung von Firmenwagen etc. wäre sicher die einfachste Lösung.

Dennoch bleiben Abfindungen steuerlich begünstigt, sie gelten nämlich nicht als Arbeitslohn, sondern können als außergewöhnliche Einkünfte angegeben werden. Bei einer Abfindung ist es möglich, die Abfindung bei der Steuererklärung auf 5 Jahre zu verteilen, somit wird jedes Jahr ein Fünftel der Abfindung versteuert. Das bedeutet das die Abfindung zu einen gewissen Satz gesondert betrachtet wird. Das ganze nennt sich in der Umgangssprache die Fünftelungsmethode. Eine Minderung für diejenigen die nicht den Spitzensteuersatz zahlen.

Für Abfindungen bei weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnissen ist eine Steuerfreiheit im Einkommenssteuerrecht - mit Ausnahme eines anderen Steuertarifs - nicht vorgesehen.

Abfindungen sind nicht beitragspflichtig zur Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung, es sei denn sie enthalten die Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt. Handelt es sich um einen Aufhebungsvertrag, ist drauf zu achten das die Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und nicht als Anerkennung der geleisteten Arbeit, denn somit ist die Abfindung sozialversicherungspflichtig da sie in diesem Falle zum Lohn zählt. In der Regel ist in diesem Fall ein Anteil von ca. 20 % an den Staat zu zahlen.
 
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