Samstag, 26. April 2025
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Was fällt unter Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind alle Ausgaben die man privat hat, aber nicht als Betriebskosten oder Werbungskosten abgesetzt werden können. Dazu gehören z.B. Ausbildungskosten. Dazu gehört der Besuch von Schulen oder Hochschulen, genauso wie die Absolvierung eines Praktikums. Man kann diese Mehraufwendungen mit einem Wert von 920 Euro steuerlich geltend machen. Wenn man wegen einer Ausbildung nicht zuhause, sondern in der Fremde untergebracht ist, kann man dies auch steuerlich absetzen als Sonderausgaben.Auch Fachbücher oder Fahrten zu Seminaren kann man steuerlich geltend machen. Bei der Absetzung eines Büros im eigenen Haus muss man allerdings darauf achten, dass man in erster Linie daheim den Arbeitsplatz hat. Ansonsten ist es nicht von der Steuer abzusetzen. Auch dauernde Lasten kann man als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Wenn man Zahlungen in einem Zeitraum von mindestens 10 Jahren leisten muss, z.B. auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung, kann man dies bei der Steuer geltend machen.
Selbst die gezahlte Kirchensteuer kann man von der Steuer absetzen. Dabei interessiert es nicht, ob man im Voraus zahlt oder für welchen Zeitraum man gerade gezahlt hat. Die Hauptsache ist, man kann nachweisen, dass man eine Kirchensteuer entrichtet hat. Meist bekommt man Nachweise für das Finanzamt von der zuständigen Kirchgeldstelle.
Wer Schulgeld zahlt, kann auch dies als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine staatlich genehmigte Schule handelt. Natürlich muss man aus dem Schulgeld eine eventuelle Internatsunterbringung, das Kostgeld und die Betreuung nach der Schule herausgerechnet werden. So bleiben ca. 30 Prozent des Betrages den man dann als Sonderausgaben geltend machen kann.
Auch Spender jeglicher Art können ihre Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist eine so genannte Spendenquittung die man sich ausstellen lassen sollte. Besonders anerkannt sind Spenden für den sportlichen Bereich, mildtätige Zwecke oder den Naturschutz. Wer politische Parteien oder andere Wählervereinigungen unterstützt kann unter Umständen bis zu 50 Prozent des Betrags steuerlich geltend machen.
Risikoversicherungen z.B. im Falle des Todes, eines Unfalls oder Invalidität können auch als Sonderausgaben deklariert werden. Auch der Kindergartenplatz oder der Krippenplatz kann mittlerweile von der Steuer abgesetzt werden, was für viele Eltern eine finanzielle Erleichterung ist.
Die einzige Änderung ist die Absetzung des Steuerberaters. Diesen kann man nicht mehr als Sonderausgaben absetzen, da er ab jetzt unter Betriebskosten fällt.
Selbst die gezahlte Kirchensteuer kann man von der Steuer absetzen. Dabei interessiert es nicht, ob man im Voraus zahlt oder für welchen Zeitraum man gerade gezahlt hat. Die Hauptsache ist, man kann nachweisen, dass man eine Kirchensteuer entrichtet hat. Meist bekommt man Nachweise für das Finanzamt von der zuständigen Kirchgeldstelle.
Wer Schulgeld zahlt, kann auch dies als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine staatlich genehmigte Schule handelt. Natürlich muss man aus dem Schulgeld eine eventuelle Internatsunterbringung, das Kostgeld und die Betreuung nach der Schule herausgerechnet werden. So bleiben ca. 30 Prozent des Betrages den man dann als Sonderausgaben geltend machen kann.
Auch Spender jeglicher Art können ihre Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist eine so genannte Spendenquittung die man sich ausstellen lassen sollte. Besonders anerkannt sind Spenden für den sportlichen Bereich, mildtätige Zwecke oder den Naturschutz. Wer politische Parteien oder andere Wählervereinigungen unterstützt kann unter Umständen bis zu 50 Prozent des Betrags steuerlich geltend machen.
Risikoversicherungen z.B. im Falle des Todes, eines Unfalls oder Invalidität können auch als Sonderausgaben deklariert werden. Auch der Kindergartenplatz oder der Krippenplatz kann mittlerweile von der Steuer abgesetzt werden, was für viele Eltern eine finanzielle Erleichterung ist.
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