Freitag, 25. April 2025
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Grundlegendes zur Kilometerpauschale
Gibt es denn eine erkennbare Leitlinie der derzeit amtierenden Großen Koalition, so ist sie ersichtlich durch das Streben nach Haushaltskonsolidierung geprägt. Diese bittere Erkenntnis mussten zuletzt auch die aktiv Erwerbstätigen machen, die alltäglich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln und erhebliche Anstrengungen nicht nur finanzieller Art auf sich nehmen, um ihren Lebensstandard zu sichern. Seit dem 01.01.2007 sind die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer in Höhe von 0,30 €/ km abzugsfähig. So sieht es § 9 Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes vor.Durch die Neuregelung der Kilometerpauschale, die auch als Entfernungs- oder Pendlerpauschale bekannt ist, soll das Werkstorprinzip angelsächsischer Prägung eingeführt werden, dem der Gedanke einer stärkeren Eigenverantwortlichkeit der aktiv Erwerbstätigen zu Grunde liegt. Der Gesetzgeber qualifiziert die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als gemischte Aufwendungen. Die berufliche Sphäre des Steuerpflichtigen beginnt demnach erst am Arbeitsplatz. Noch bis zum 31.12.2006 waren entsprechende Aufwendungen als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ab dem ersten Entfernungskilometer abzugsfähig.
Zahlreiche Steuerexperten halten die Neuregelung wegen Verletzung des objektiven und subjektiven Nettoprinzips für verfassungswidrig. Nach dem objektiven Nettoprinzip müssen die Erwerbsbezüge des Steuerpflichtigen um jene Erwerbsaufwendungen gekürzt werden, die als Teil des Einkommens nicht zu seiner Disposition stehen. Der Blick der aktiv Erwerbstätigen, denen unter dem Einfluss der Globalisierung eine immer stärkere berufliche Mobilität abverlangt wird, richtet sich deshalb mit Spannung auf die für den Herbst 2008 zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.
Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden traditionell als Erwerbsaufwendungen qualifiziert. Erwerbsaufwendungen sind steuerlich abzugsfähig, weil sie den Steuerpflichtigen zwangsläufig treffen und beruflich veranlasst sind. Umgangssprachlich formuliert: Der Steuerpflichtige muss sich zu seiner Arbeitsstätte begeben, um Geld zu verdienen. Nach den Wertungen des Grundgesetzes (GG) soll der Steuerpflichtige die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz aus erwerbswirtschaftlicher Arbeit und nicht aus staatlichen Transferleistungen bestreiten können.
Entgegen der bisherigen Rechtslage ist die Neuregelung der Kilometerpauschale auch auf Radfahrer, Fußgänger und sonstige nicht motorisierte Fortbewegungsmittel anwendbar. Ob davon ein positiver Effekt für die Umwelt ausgeht, die von den steigenden CO2-Emissionen des motorisierten Berufsverkehrs immer stärker betroffen ist, erscheint indessen fraglich. Statistisch beträgt die durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km. Es ist kaum damit zu rechnen, dass die Betroffenen unter dem Einfluss der Neuregelung vom Auto auf das Fahrrad umsteigen. Unter dem Strich betrachtet, hat die Große Koalition dem Anliegen einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung insoweit einen Bärendienst erwiesen.
Zahlreiche Steuerexperten halten die Neuregelung wegen Verletzung des objektiven und subjektiven Nettoprinzips für verfassungswidrig. Nach dem objektiven Nettoprinzip müssen die Erwerbsbezüge des Steuerpflichtigen um jene Erwerbsaufwendungen gekürzt werden, die als Teil des Einkommens nicht zu seiner Disposition stehen. Der Blick der aktiv Erwerbstätigen, denen unter dem Einfluss der Globalisierung eine immer stärkere berufliche Mobilität abverlangt wird, richtet sich deshalb mit Spannung auf die für den Herbst 2008 zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.
Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden traditionell als Erwerbsaufwendungen qualifiziert. Erwerbsaufwendungen sind steuerlich abzugsfähig, weil sie den Steuerpflichtigen zwangsläufig treffen und beruflich veranlasst sind. Umgangssprachlich formuliert: Der Steuerpflichtige muss sich zu seiner Arbeitsstätte begeben, um Geld zu verdienen. Nach den Wertungen des Grundgesetzes (GG) soll der Steuerpflichtige die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz aus erwerbswirtschaftlicher Arbeit und nicht aus staatlichen Transferleistungen bestreiten können.
Entgegen der bisherigen Rechtslage ist die Neuregelung der Kilometerpauschale auch auf Radfahrer, Fußgänger und sonstige nicht motorisierte Fortbewegungsmittel anwendbar. Ob davon ein positiver Effekt für die Umwelt ausgeht, die von den steigenden CO2-Emissionen des motorisierten Berufsverkehrs immer stärker betroffen ist, erscheint indessen fraglich. Statistisch beträgt die durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km. Es ist kaum damit zu rechnen, dass die Betroffenen unter dem Einfluss der Neuregelung vom Auto auf das Fahrrad umsteigen. Unter dem Strich betrachtet, hat die Große Koalition dem Anliegen einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung insoweit einen Bärendienst erwiesen.
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