Sonntag, 10. November 2024

Kann man die Haushaltshilfe von der Steuer absetzen?

Zunehmende Belastungen im Job, immer größere Anstrengungen bei der Koordiniation von Familie und Privatleben - in vielen Haushalten würde man nur zu gerne eine Hilfe beschäftigen. Doch oft ist unklar, wie sich die Haushaltshilfe bei der jährlichen Steuerlast bemerkbar macht. Das Zauberwort heißt in diesem Zusammenhang "haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis" - für Leistungen, die eine entsprechende Nähe zum Haushalt aufweisen, sind nämlich steuerliche Vergünstigungen vorgesehen.

Wesentlich für die steuerliche Bewertung solcher haushaltsnahen Dienstleistung ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses, in dem der Dienstleister sich befindet. Bei einer geringfügigen Beschäftigung werden 10 Prozent von bis zu 5.100 Euro direkt von der Steuerlast abgezogen - im Maximalfall also 510 Euro. Natürlich muss eine Haushaltshilfe, bevor sie steuerlich berücksichtigt werden kann, auch ordentlich gemeldet werden. Ansprechpartner dafür ist im Falle einer geringfügigen Beschäftigung die Minijobzentrale.

In den meisten Fällen werden die Leistungen einer Haushaltshilfe in einem einzelnen Haushalt nicht über einen Minijob hinausgehen. Sind die Leistungen, die für einen Haushalt erbracht werden, jedoch so umfangreich, dass eine normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, steigt auch die steuerliche Vergünstigung entsprechend. In diesem Fall kann der Arbeitgeber 12 Prozent von insgesamt bis zu 20.000 Euro direkt von der Steuer absetzen - höchstens also 2.400 Euro.

Oft stellt sich allerdings nicht nur die Frage, in welcher Höhe eines Haushaltshilfe von der Steuer abgesetzt werden kann - mitunter ist auch nicht ganz klar, ob es sich überhaupt um ein "haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis" handelt. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit einen engen Bezug zum Haushalt hat. Beispiele für solche Aufgaben sind die Zubereitung von Mahlzeiten innerhalb des Haushalts, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Arbeiten im Garten, sowie die Betreuung und Pflege von bedürftigen Personen, die innerhalb des Haushalts leben.

Ein Sonderfall, der in der Vergangenheit immer wieder für Unklarheit gesorgt hat, sind haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen oder Partnern innerhalb einer eingetragenen oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Gesetzgeber steht für diesen Sachverhalt auf dem Standpunkt, dass Hilfe innerhalb der Familie (so genannte "familienrechtliche Verpflichtungen") auch im Rahmen eines Vertrags keine steuerrechtliche Bedeutung haben kann. Aus diesem Grund ist es - auch wenn der Gedanken natürlich aufgrund der steuerlichen Vorteile verlockend sein könnte - leider nicht möglich, die Partnerin oder den Partner als Haushaltshilfe zu beschäftigen und so von der Steuer abzusetzen.
 
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