Freitag, 25. April 2025
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Doppelte Haushaltsführung beim Finanzamt angeben
Diese Frage lässt sich ganz klar mir einem Ja beantworten, sofern hier einige Grundvoraussetzungen beachtet und eingehalten werden. Der Begriff doppelte Haushaltsführung kommt aus dem Einkommenssteuerrecht und bezeichnet die Situation der Mehrausgaben, bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb seines normalen gemeldeten Wohnsitzes lebt, um dort seiner Arbeit nachzugehen. Diese so genannten Mehraufwendungen lassen sich steuerlich absetzen und bei seiner Einkommensteuer anrechnen.Die so genannte doppelte Hauhaltsführung muss sich natürlich auch steuerlich begründen lassen, und es liegt nur dann eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Beschäftigte tatsächlich eine eigene Wohnung oder Hausstand als sein eigen nennen kann. Ein Zimmer bei den Eltern ist kein eigener Hausstand, der als Lebensmittelpunkt vom Finanzamt angesetzt und bewertet wird.
Jeder Arbeitnehmer, der eine eigene Wohnung oder Hausstand besitzt und aufgrund seiner Beschäftigung dazu gezwungen wird an einem anderen Ort eine weitere Wohnung oder Zimmer zu mieten, kann diese doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Egal ob verheiratet oder ledig, diese Eigenschaft spielt in diesem Falle keine Rolle. Als Zweitwohnung kommt jede entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellte Wohnung in Betracht, egal ob Eigentumswohnung, möbliertes Zimmer, Wohngemeinschaften oder Hotel.
Wichtig ist nur das diese doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen stattfinden muss. Für diese doppelte Haushaltsführung gibt es keinerlei Folgezeit oder eine begrenzte Zeit, sofern der Haushalt einmal eingerichtet ist, kann dieser unbefristet weitergeführt werden, und somit steuerlich in Abzug gebracht werden. Wichtig zur Absetzung der Mietkosten ist, das die Größe der Wohnung in keinem Fall überschritten werden darf. Hier hat der Gesetzgeber eine Einheitsgröße von 60qm veranschlagt, diese Größe sollte nicht überschritten werden eine Unterschreitung ist in jedem Fall möglich.
Zur doppelten Haushaltsführung gehören auch Mehrverpflegungskosten, Heimfahrten und evtl. Umzugskosten bei Errichtung eines doppelten Haushaltes. Bei Letzteren werden diese Mehraufwendungen jedoch nur übernommen, wenn zum Beispiel dieser Umzug ausschließlich mit der beruflichen Situation zusammenhängt. Hier gibt es einige Paragraphen und Urteile die gefällt worden sind um hier eine Regelung zu treffen.
Fahrtkosten und Heimfahrten werden in Entfernungskilometerpauschalen gerechnet. Hier gibt es 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Weiterhin gibt es auch für die Fahrten vom Zweitwohnsitz zum Beschäftigungsort wiederum 30 Cent. Mehraufwendungen für die Verpflegung können in dem ersten Zeitraum von 3 Monaten in der selben Pauschale angesetzt werden wie bei Dienstreisen. Danach richtet sich die Pauschale nach der Abwesenheit von seiner gemeldeten Erstwohnung. Hier gibt es für 8 Stunden, 14 Stunden und 24 Stunden Pauschalen für jeden Kalendertag.
Wichtig ist hier für den Arbeitnehmer seine Ausgaben genauestens aufzuschreiben und auch über die Heimfahrten Buch zu führen, die steuerliche Absetzbarkeit macht in den meisten Fällen der steuerliche Rechtsbeistand damit auch kein Geld verschenkt wird.
Jeder Arbeitnehmer, der eine eigene Wohnung oder Hausstand besitzt und aufgrund seiner Beschäftigung dazu gezwungen wird an einem anderen Ort eine weitere Wohnung oder Zimmer zu mieten, kann diese doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Egal ob verheiratet oder ledig, diese Eigenschaft spielt in diesem Falle keine Rolle. Als Zweitwohnung kommt jede entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellte Wohnung in Betracht, egal ob Eigentumswohnung, möbliertes Zimmer, Wohngemeinschaften oder Hotel.
Wichtig ist nur das diese doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen stattfinden muss. Für diese doppelte Haushaltsführung gibt es keinerlei Folgezeit oder eine begrenzte Zeit, sofern der Haushalt einmal eingerichtet ist, kann dieser unbefristet weitergeführt werden, und somit steuerlich in Abzug gebracht werden. Wichtig zur Absetzung der Mietkosten ist, das die Größe der Wohnung in keinem Fall überschritten werden darf. Hier hat der Gesetzgeber eine Einheitsgröße von 60qm veranschlagt, diese Größe sollte nicht überschritten werden eine Unterschreitung ist in jedem Fall möglich.
Zur doppelten Haushaltsführung gehören auch Mehrverpflegungskosten, Heimfahrten und evtl. Umzugskosten bei Errichtung eines doppelten Haushaltes. Bei Letzteren werden diese Mehraufwendungen jedoch nur übernommen, wenn zum Beispiel dieser Umzug ausschließlich mit der beruflichen Situation zusammenhängt. Hier gibt es einige Paragraphen und Urteile die gefällt worden sind um hier eine Regelung zu treffen.
Fahrtkosten und Heimfahrten werden in Entfernungskilometerpauschalen gerechnet. Hier gibt es 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Weiterhin gibt es auch für die Fahrten vom Zweitwohnsitz zum Beschäftigungsort wiederum 30 Cent. Mehraufwendungen für die Verpflegung können in dem ersten Zeitraum von 3 Monaten in der selben Pauschale angesetzt werden wie bei Dienstreisen. Danach richtet sich die Pauschale nach der Abwesenheit von seiner gemeldeten Erstwohnung. Hier gibt es für 8 Stunden, 14 Stunden und 24 Stunden Pauschalen für jeden Kalendertag.
Wichtig ist hier für den Arbeitnehmer seine Ausgaben genauestens aufzuschreiben und auch über die Heimfahrten Buch zu führen, die steuerliche Absetzbarkeit macht in den meisten Fällen der steuerliche Rechtsbeistand damit auch kein Geld verschenkt wird.
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