Montag, 17. März 2025
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Die Steuerberaterkosten absetzen
Steuerberaterkosten sind diejenigen Kosten, die dem Steuerpflichtigen entstehen, die dieser bei der Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen aufwenden muss. Dazu zählen die Steuerberaterrechnung, Fachliteratur und Software zur Einkommenssteuererklärung, Mitgliedsbeiträge für den Lohnsteuerhilfeverein, Fahrtkosten zum Steuerberater, Beschaffungskosten zum Erwerb der Hilfsmittel und auch Unfallkosten die auf dem Weg zum Steuerberater entstehen.Bis zum Jahr 2005 waren diese Kosten unbegrenzt als Sonderausgabe abzugsfähig. Seit 2006 ist das nicht mehr möglich. Es dürfen nur noch die direkten Kosten zur Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Die Steuerberatungskosten müssen auf die Einkunftsarten aufgeteilt werden. Dementsprechend werden diese dann als Werbungskosten oder als Betriebsausgabe abgesetzt. Die Kosten für eine allgemeine Steuerberatung sind keinesfalls mehr abzugsfähig. Zum Beispiel bei der Erbschaftssteuererklärung oder der Erbschaftssteuerplanung.
Das heißt, es können nur noch die Steuerberatungskosten abgesetzt werden, die im direkten Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen stehen. Diese sind dann als Werbungskosten abzugsfähig. Aber der gewährte Freibetrag einer Person, bei den Werbungskosten beträgt 920 Euro. Übersteigt man diesen Betrag bei der Steuererklärung nicht, wirken sich die Kosten der Steuerberatung kaum aus. Die Kosten müssen einwandfrei zugeordnet werden. Ist das nicht möglich, werden diese schätzungsweise eintragen.
Für welche Leistungen absetzen?
Werbungskosten: Anlage N, KAP, V, SO - Beratungskosten für nicht selbständige Arbeit werden in die Anlage N, Seite 2, Zeile 55 eingetragen.
Betriebsausgaben: Anlage GSE, USt, GewSt, Bilanz - Die Kosten für Gewerbe werden in die Gewinnermittlung, Anlage GSE, eingetragen.
Was gehört nicht zu den eigentlichen Einkünften?
Die Beratungskosten für den Hauptvordruck, Anlage AV, VL, Kind, Unterhalt ... sind nicht mehr abzugsfähig.
Wieviel darf man absetzen?
Für die Beschaffung von Fachliteratur, Mitgliedsbeiträgen und Software kann man bis zu 100 Euro jährlich absetzen. Sollten die Aufwendungen höher sein, dann sind pauschal 50 Prozent abzugsfähig.
Durch dieses komplizierte Steuerrecht ist man auf Fachleute angewiesen. Diese sind jedem bei der Steuererklärung behilflich. Viele haben gegen diese Neuregelung geklagt. Deshalb sind noch Rechtsverfahren offen. Aus diesem Grund werden Steuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007, in Bezug auf die Steuerberatungskosten für vorläufig erklärt. Beim Steuersparen, nicht auf die Hilfe der Steuerberatung verzichten. Die dafür aufgebrachten Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Das heißt, es können nur noch die Steuerberatungskosten abgesetzt werden, die im direkten Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen stehen. Diese sind dann als Werbungskosten abzugsfähig. Aber der gewährte Freibetrag einer Person, bei den Werbungskosten beträgt 920 Euro. Übersteigt man diesen Betrag bei der Steuererklärung nicht, wirken sich die Kosten der Steuerberatung kaum aus. Die Kosten müssen einwandfrei zugeordnet werden. Ist das nicht möglich, werden diese schätzungsweise eintragen.
Für welche Leistungen absetzen?
Werbungskosten: Anlage N, KAP, V, SO - Beratungskosten für nicht selbständige Arbeit werden in die Anlage N, Seite 2, Zeile 55 eingetragen.
Betriebsausgaben: Anlage GSE, USt, GewSt, Bilanz - Die Kosten für Gewerbe werden in die Gewinnermittlung, Anlage GSE, eingetragen.
Was gehört nicht zu den eigentlichen Einkünften?
Die Beratungskosten für den Hauptvordruck, Anlage AV, VL, Kind, Unterhalt ... sind nicht mehr abzugsfähig.
Wieviel darf man absetzen?
Für die Beschaffung von Fachliteratur, Mitgliedsbeiträgen und Software kann man bis zu 100 Euro jährlich absetzen. Sollten die Aufwendungen höher sein, dann sind pauschal 50 Prozent abzugsfähig.
Durch dieses komplizierte Steuerrecht ist man auf Fachleute angewiesen. Diese sind jedem bei der Steuererklärung behilflich. Viele haben gegen diese Neuregelung geklagt. Deshalb sind noch Rechtsverfahren offen. Aus diesem Grund werden Steuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007, in Bezug auf die Steuerberatungskosten für vorläufig erklärt. Beim Steuersparen, nicht auf die Hilfe der Steuerberatung verzichten. Die dafür aufgebrachten Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
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