Sonntag, 10. November 2024
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Ausbildungskosten von der Steuer absetzen
Die Ausbildungszeit ist eine Phase voller Entbehrungen. Entweder muss man mit einem mickrigen Ausbildungsgeld oder mit dem knappen Bafög auskommen. Daher klingt es geradezu traumhaft, dass man die Kosten für die Ausbildung von der Steuer absetzen kann. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Berufsausbildung oder ein Studium handelt. Die Regelungen gelten für beide Fälle gleichermaßen.Lange Zeit konnte man nur die Ausgaben für ein Zweitstudium oder eine weiterbildende Ausbildung in relevantem Maße von der Steuer absetzen. Die Aufwendungen für das Erststudium oder die erste Ausbildung galten als Sonderausgaben und waren pro Jahr nur für einen Betrag um die 920 Euro absetzbar. Seit dem Jahr 2004 gilt eine neue Regelung, die für das Erststudium oder die erste Ausbildung jährlich bis zu 4000 Euro als absetzbare Kosten vorsieht. Weitergehende Ausbildungen oder Studiums können dagegen als Werbungskosten vollständig abgesetzt werden.
Interessant ist dieses Modell nur für Leute, die in die Steuerkasse einzahlen. Wer also Einkommensteuer zahlt, kann auch Ausbildungskosten von dieser absetzen. Das gilt für Angestellte, die sich eigenständig weiterbilden wollen, oder für Selbstständige, die ihr Wissen auf den neuesten Stand bringen wollen. Für diese Gruppen ist es möglich, die Kosten für eine Weiterbildung oder ein weiterbildendes Studium vollständig abzusetzen. Auch interessant ist diese Regelung für Eltern, die das Erststudium, bzw. die erste Ausbildung ihrer Kinder finanzieren. Auch sie können die Kosten zumindest zu einem Teil geltend machen. Hierbei sind aber nur bis zu 924 Euro pro Jahr gewährt werden. Das gilt auch nur für Kinder, die volljährig sind und auswärts untergebracht werden müssen. Dazu muss ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bestehen.
Grundsätzlich können Aufwendungen für Studium oder Ausbildung geltende gemacht werden, indem die Belege für getätigte Ausgaben an die jährliche Steuererklärung angehängt werden. Unter die absetzungsfähigen Ausgaben fallen unter anderem Kosten für Bücher oder andere Studienmaterialien, die erforderlichen Lehr- oder Studiengebühren, aber auch die anfallenden Fahrtkosten zum Studien- oder Ausbildungsort. Auch Studenten oder Auszubildende können die Kosten für ihre erste Ausbildung theoretisch bis zu 4000 Euro pro Jahr absetzen. Das ist aber in den meisten Fällen unsinnig, das diese Personen selten ein Einkommen erzielen, das sich in einer Größenordnung bewegt, in der Einkommensteuer bezahlt werden muss.
Interessant ist dieses Modell nur für Leute, die in die Steuerkasse einzahlen. Wer also Einkommensteuer zahlt, kann auch Ausbildungskosten von dieser absetzen. Das gilt für Angestellte, die sich eigenständig weiterbilden wollen, oder für Selbstständige, die ihr Wissen auf den neuesten Stand bringen wollen. Für diese Gruppen ist es möglich, die Kosten für eine Weiterbildung oder ein weiterbildendes Studium vollständig abzusetzen. Auch interessant ist diese Regelung für Eltern, die das Erststudium, bzw. die erste Ausbildung ihrer Kinder finanzieren. Auch sie können die Kosten zumindest zu einem Teil geltend machen. Hierbei sind aber nur bis zu 924 Euro pro Jahr gewährt werden. Das gilt auch nur für Kinder, die volljährig sind und auswärts untergebracht werden müssen. Dazu muss ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bestehen.
Grundsätzlich können Aufwendungen für Studium oder Ausbildung geltende gemacht werden, indem die Belege für getätigte Ausgaben an die jährliche Steuererklärung angehängt werden. Unter die absetzungsfähigen Ausgaben fallen unter anderem Kosten für Bücher oder andere Studienmaterialien, die erforderlichen Lehr- oder Studiengebühren, aber auch die anfallenden Fahrtkosten zum Studien- oder Ausbildungsort. Auch Studenten oder Auszubildende können die Kosten für ihre erste Ausbildung theoretisch bis zu 4000 Euro pro Jahr absetzen. Das ist aber in den meisten Fällen unsinnig, das diese Personen selten ein Einkommen erzielen, das sich in einer Größenordnung bewegt, in der Einkommensteuer bezahlt werden muss.
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