Sonntag, 10. November 2024
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Anleitung Betriebskosten absetzen
Die Betriebskosten in einer Wohnung, können steuerlich abgesetzt werden. Nicht nur das, sie werden im Moment von 2003-2005 rückwirkend erstattet. Dies haben die Mieter und Vermieter, einer neuen Steuerregelung zu verdanken. Seit 2006 sind Handwerkerdienstleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar, man sagt zwar zu je 20%, aber 600 Euro dürfen dabei im Jahr nicht überzeugen werden. Das ergibt immer noch 1200 Euro, was ja schon viel Geld ist.Wenn man seine Wohnung sanieren lässt, können 20 % der Lohnkosten für den Handwerker abgesetzt werden. Ebenso sind ein Teil der Betriebsausgaben absetzbar, für Arbeiten die der Vermieter veranlasst. Dazu gehören die Hausmeisterkosten, der Schornsteinfeger, Heizungswartung, Gartenpflege, oder andere Reparaturen im und am Haus. Allerdings ist das Material für die Sanierung nicht absetzbar. Dies sind nur die reinen Arbeitskosten und die Fahrtkosten des Handwerkers. Genauso wie die Müllabfuhr, diese kann nicht von den Mietern abgesetzt werden. Nur Aufwendungen für Arbeiten am Haus oder der Wohnung kann man dem Finanzamt mitteilen.
Wichtig ist aber immer, dass der Mieter und auch der Vermieter, die Arbeiten mit Rechnungen belegen können. Auch der Überweisungsbeleg muss vorgelegt werden, da bei einer Barzahlung sich die Kosten nicht absetzen lassen. Bei den Mietnebenkosten sieht das etwas anders aus, da reichen die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung von dem Vermieter. Wichtig dabei ist nur, dass der Anteil an den absetzbaren Arbeiten dabei hervorgeht.
Der Mieter darf in diesem Fall auch selbst eine Schätzung abgeben. Es wird von dem Deutschen Mieterbund empfohlen, für Hausmeisterkosten 100 %, für Gartenpflege 80 % und dem Winterdienst 90 %, eine Schätzung vorzunehmen. Die Hausreinigung sollte man auf 90%, den Schornsteinfeger auf 90 % und die Heizungswartung auf 90 % schätzen. Die Schätzungshilfen sind zwar nicht rechtlich abgesichert, sie sind nur verbindlich. Der Deutsche Mieterbund versucht allerdings, mit dem Finanzministerium alle offenen Fragen zu klären.
Für die Steuervergünstigung ist immer das Jahr der Zahlung entscheidend. Es kommt immer darauf an, wann der Mieter diese vornimmt. Für offene Fragen, kann man aber immer einen Steuerberater aufsuchen. Der kennt sich mit allen Steuerregeln sehr gut aus, und hilft seinen Kunden gerne weiter. Selbst er kann steuerlich abgesetzt werden, das wird er seinen Kunden gerne erklären.
Wichtig ist aber immer, dass der Mieter und auch der Vermieter, die Arbeiten mit Rechnungen belegen können. Auch der Überweisungsbeleg muss vorgelegt werden, da bei einer Barzahlung sich die Kosten nicht absetzen lassen. Bei den Mietnebenkosten sieht das etwas anders aus, da reichen die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung von dem Vermieter. Wichtig dabei ist nur, dass der Anteil an den absetzbaren Arbeiten dabei hervorgeht.
Der Mieter darf in diesem Fall auch selbst eine Schätzung abgeben. Es wird von dem Deutschen Mieterbund empfohlen, für Hausmeisterkosten 100 %, für Gartenpflege 80 % und dem Winterdienst 90 %, eine Schätzung vorzunehmen. Die Hausreinigung sollte man auf 90%, den Schornsteinfeger auf 90 % und die Heizungswartung auf 90 % schätzen. Die Schätzungshilfen sind zwar nicht rechtlich abgesichert, sie sind nur verbindlich. Der Deutsche Mieterbund versucht allerdings, mit dem Finanzministerium alle offenen Fragen zu klären.
Für die Steuervergünstigung ist immer das Jahr der Zahlung entscheidend. Es kommt immer darauf an, wann der Mieter diese vornimmt. Für offene Fragen, kann man aber immer einen Steuerberater aufsuchen. Der kennt sich mit allen Steuerregeln sehr gut aus, und hilft seinen Kunden gerne weiter. Selbst er kann steuerlich abgesetzt werden, das wird er seinen Kunden gerne erklären.
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