Montag, 27. März 2023
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Die Mehrwertsteuer absetzen
Viele Selbständige und Freiberufler fragen sich doch: Wie kann ich am günstigsten die Mehrwertsteuer absetzen. Anders ausgedrückt: Wie zahle ich am wenigsten an das Finanzamt?Wie schon erwähnt: Um das überhaupt machen zu können, muss man entweder ein Gewerbe anmelden (ein Gewerbeschein kostet bei Anmeldung bei der Kommune eine Gebühr von 20 Euro). Oder man zeigt dem Finanzamt eine freiberufliche Tätigkeit an. Aber Achtung: Die freien Berufe sind eng gefasst und katalogisiert. Zu den bekanntesten freien Berufen zählen z. B. Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. Alle anderen müssen halt ein Gewerbe anmelden. Privatleute können also nichts absetzen.
Doch, eine Ausnahme gibt es seit Anfang 2007: Private Handwerksrechnungen bis zu 600 Euro Höhe können jährlich bei Vorlage der Rechnung und bei Überweisung (Vorlage des Kontoauszugs genügt) bei der jährlichen Einkommensteuererklärung abgesetzt werden, also auch die darin enthaltene Mehrwertsteuer.
Hat man ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit angemeldet, sollte man folgende Überlegung anstellen: Wie sieht mein Kundenstamm voraussichtlich aus? Sind es private Abnehmer oder Unternehmen? Denn davon hängt es ab, ob und in welchem Rahmen die Mehrwertsteuer abgesetzt werden kann. Im Allgemeinen ist es ja so, dass die dem Kunden in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer - ich nenne sie mal fachlich richtig Umsatzsteuer - als Zahlung an das Finanzamt zu leisten ist und umgekehrt die bezahlte Vorsteuer beim Einkauf von Waren als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Die Differenz daraus - so denn ein Gewinn erzielt wird - ist an das Finanzamt abzuführen. Bei Verlust hat man entsprechend Anspruch auf eine Erstattung.
Bei Rechnungserstellung an Unternehmen wird in der Regel dem Warenwert die Mehrwertsteuer hinzufügt, also zum Beispiel so:
Warenwert 100 Euro plus 19 % Mehrwertsteuer = Gesamt-Rechnungsbetrag von 119 Euro.
Bei Rechnungen an Privatleute muss die Mehrwertsteuer allerdings schon im Preis enthalten sein. Im Beispiel sieht das so aus:
Warenwert und Gesamt-Rechnungsbetrag: 100 Euro. Um die Mehrwertsteuer herauszurechnen, ist hier folgende Formel nötig: 100 - ((100/119) x100) = 15,97 Euro
Gesetzt den Fall, der Unternehmer hätte 50 Euro investiert, als 50 Euro Umsatzplus gemacht, dann blieben ihm nach Abführung der Mehrwertsteuer beim Unternehmer noch genau 50 Euro übrig, beim Privatabnehmer aber nur noch 34,03 Euro.
Bei der Absetzung als Vorsteuer ändert sich in beiden Fällen nichts, die bleibt gleich.
Ein großer Nachteil des Vorsteuer-Abzugs ist, dass man eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt machen und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bis zum 10. des Folgemonats leisten muss. Nur dann, wenn die Zahllast voraussichtlich 512 Euro für das gesamte Kalenderjahr nicht übersteigt, kann man das auf Antrag nur einmal pro Jahr machen.
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob man bei Anmeldung des Gewerbes die sog. "Kleinunternehmer-Regelung" in Betracht zieht.
Diese kommt in Frage, wenn man im Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz macht. Aber Achtung: Bei der Erklärung an das Finanzamt ist man an diese Regelung fünf Jahre gebunden!
Vorteil:
- Man muss keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt machen.
Nachteil:
- Man kann keine Vorsteuer bei Betriebsausgaben abziehen. Diese muss man dann - siehe oben bei den Ausgangsrechnungen an Privatleute - ebenfalls herausrechnen.
Wann lohnt sich die Kleinunternehmer-Regelung?
1. Man hat nur wenige Umsätze im Jahr.
2. Die Kundschaft besteht fast ausschließlich aus Privatleuten.
3. Man tätigt keine großen Investitionen und hat nur geringe Ausgaben.
Es kommt also insgesamt darauf an, wie groß der Umfang der unternehmerischen Tätigkeit ist und welche Klientel als Abnehmer voraussichtlich vorhanden sein wird.
Doch, eine Ausnahme gibt es seit Anfang 2007: Private Handwerksrechnungen bis zu 600 Euro Höhe können jährlich bei Vorlage der Rechnung und bei Überweisung (Vorlage des Kontoauszugs genügt) bei der jährlichen Einkommensteuererklärung abgesetzt werden, also auch die darin enthaltene Mehrwertsteuer.
Hat man ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit angemeldet, sollte man folgende Überlegung anstellen: Wie sieht mein Kundenstamm voraussichtlich aus? Sind es private Abnehmer oder Unternehmen? Denn davon hängt es ab, ob und in welchem Rahmen die Mehrwertsteuer abgesetzt werden kann. Im Allgemeinen ist es ja so, dass die dem Kunden in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer - ich nenne sie mal fachlich richtig Umsatzsteuer - als Zahlung an das Finanzamt zu leisten ist und umgekehrt die bezahlte Vorsteuer beim Einkauf von Waren als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Die Differenz daraus - so denn ein Gewinn erzielt wird - ist an das Finanzamt abzuführen. Bei Verlust hat man entsprechend Anspruch auf eine Erstattung.
Bei Rechnungserstellung an Unternehmen wird in der Regel dem Warenwert die Mehrwertsteuer hinzufügt, also zum Beispiel so:
Warenwert 100 Euro plus 19 % Mehrwertsteuer = Gesamt-Rechnungsbetrag von 119 Euro.
Bei Rechnungen an Privatleute muss die Mehrwertsteuer allerdings schon im Preis enthalten sein. Im Beispiel sieht das so aus:
Warenwert und Gesamt-Rechnungsbetrag: 100 Euro. Um die Mehrwertsteuer herauszurechnen, ist hier folgende Formel nötig: 100 - ((100/119) x100) = 15,97 Euro
Gesetzt den Fall, der Unternehmer hätte 50 Euro investiert, als 50 Euro Umsatzplus gemacht, dann blieben ihm nach Abführung der Mehrwertsteuer beim Unternehmer noch genau 50 Euro übrig, beim Privatabnehmer aber nur noch 34,03 Euro.
Bei der Absetzung als Vorsteuer ändert sich in beiden Fällen nichts, die bleibt gleich.
Ein großer Nachteil des Vorsteuer-Abzugs ist, dass man eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt machen und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bis zum 10. des Folgemonats leisten muss. Nur dann, wenn die Zahllast voraussichtlich 512 Euro für das gesamte Kalenderjahr nicht übersteigt, kann man das auf Antrag nur einmal pro Jahr machen.
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob man bei Anmeldung des Gewerbes die sog. "Kleinunternehmer-Regelung" in Betracht zieht.
Diese kommt in Frage, wenn man im Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz macht. Aber Achtung: Bei der Erklärung an das Finanzamt ist man an diese Regelung fünf Jahre gebunden!
Vorteil:
- Man muss keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt machen.
Nachteil:
- Man kann keine Vorsteuer bei Betriebsausgaben abziehen. Diese muss man dann - siehe oben bei den Ausgangsrechnungen an Privatleute - ebenfalls herausrechnen.
Wann lohnt sich die Kleinunternehmer-Regelung?
1. Man hat nur wenige Umsätze im Jahr.
2. Die Kundschaft besteht fast ausschließlich aus Privatleuten.
3. Man tätigt keine großen Investitionen und hat nur geringe Ausgaben.
Es kommt also insgesamt darauf an, wie groß der Umfang der unternehmerischen Tätigkeit ist und welche Klientel als Abnehmer voraussichtlich vorhanden sein wird.
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