Freitag, 25. April 2025
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Reisekosten steuerlich absetzen
Jeder Unternehmer kommt irgendwann einmal in die Situation, dass er nicht in seiner Betriebsstätte arbeiten kann, sondern einer so genannten Auswärtstätigkeit nachgehen muss. Damit gemeint sind schlicht und ergreifend Dienstreisen aller Art. Natürlich fallen hier auch entsprechende Kosten an, die mitunter nicht unerheblich sind. Doch keine Sorge, als Unternehmer muss man diese nicht aus eigener Tasche zahlen, sondern kann sie vielmehr als Betriebsausgaben auch steuerlich geltend machen. Dabei zählen zu den Reisekosten die unterschiedlichsten Kosten, sodass hier oft mehr möglich ist, als man denkt.Zunächst einmal ist es für die steuerliche Anerkennung durch das Finanzamt aber notwendig, eine Reisekostenabrechnung zu erstellen. In dieser müssen die angefallenen Kosten, evtl. Pauschalen usw. angegeben werden. Auch wird hier die Angabe über den Grund der Reise, den besuchten Geschäftspartner oder die Messe verlangt. Ferner sind Beginn und Ende der Reise anzugeben.
Dann geht es daran, die angefallenen Kosten aufzuführen. Dabei werden sämtliche Tankbelege gesammelt und erfasst, wobei die hierin enthaltene Vorsteuer natürlich von der Umsatzsteuerschuld abgezogen werden kann. Aber Achtung, dies gilt nur, wenn die Dienstreise auch mit dem Firmenwagen unternommen wurde. Wird ein privat genutzter PKW eingesetzt, so kann nur die Kilometerpauschale abgesetzt werden. Das heißt, es müssen die tatsächlich gefahrenen Kilometer ermittelt werden, wobei je gefahrenem Kilometer eine Pauschale von 0,30 Euro angesetzt werden kann.
Weiterhin sind die Übernachtungskosten mittels Beleg nachzuweisen. Wichtig dabei ist, dass die Hotelrechnung sich ausschließlich auf die Übernachtung selbst bezieht. Das Frühstück darf nicht auf der Rechnung ausgewiesen sein. Ist dies dennoch der Fall, muss die Hotelrechnung um 4,80 Euro gekürzt werden.
Je nachdem wie lange der Unternehmer unterwegs ist, kann er auch einen Verpflegungsmehraufwand in Form von Pauschalen geltend machen. Hier gelten bei einer Abwesenheit von acht bis 14 Stunden Pauschalen von sechs Euro, bei mehr als 14 Stunden aber weniger als einem gesamten Kalendertag Pauschalen von 12 Euro und für den gesamten Kalendertag 24 Euro. Dabei spielt es keine Rolle, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Diese Pauschalen werden anerkannt, alles was darüber hinaus geht, hingegen nicht.
Weiterhin können die Kosten für einen Mietwagen abgesetzt werden. Hier ist die Rechnung des Verleihers der Reisekostenabrechnung beizulegen. Ebenfalls werden hierbei die Tankbelege benötigt. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Flugzeug unterwegs ist, kann den Ticketpreis absetzen.
Hier ist zu beachten, dass bei Beförderungen von weniger als 50 Kilometer Wegstrecke nur sieben Prozent Mehrwertsteuer anfallen und berücksichtigt werden können. Bei mehr als 50 Kilometer gelten hingegen die allgemein üblichen 19 Prozent, die auch jeder Unternehmer bei der Umsatzsteuervoranmeldung entsprechend berücksichtigen kann.
Dann geht es daran, die angefallenen Kosten aufzuführen. Dabei werden sämtliche Tankbelege gesammelt und erfasst, wobei die hierin enthaltene Vorsteuer natürlich von der Umsatzsteuerschuld abgezogen werden kann. Aber Achtung, dies gilt nur, wenn die Dienstreise auch mit dem Firmenwagen unternommen wurde. Wird ein privat genutzter PKW eingesetzt, so kann nur die Kilometerpauschale abgesetzt werden. Das heißt, es müssen die tatsächlich gefahrenen Kilometer ermittelt werden, wobei je gefahrenem Kilometer eine Pauschale von 0,30 Euro angesetzt werden kann.
Weiterhin sind die Übernachtungskosten mittels Beleg nachzuweisen. Wichtig dabei ist, dass die Hotelrechnung sich ausschließlich auf die Übernachtung selbst bezieht. Das Frühstück darf nicht auf der Rechnung ausgewiesen sein. Ist dies dennoch der Fall, muss die Hotelrechnung um 4,80 Euro gekürzt werden.
Je nachdem wie lange der Unternehmer unterwegs ist, kann er auch einen Verpflegungsmehraufwand in Form von Pauschalen geltend machen. Hier gelten bei einer Abwesenheit von acht bis 14 Stunden Pauschalen von sechs Euro, bei mehr als 14 Stunden aber weniger als einem gesamten Kalendertag Pauschalen von 12 Euro und für den gesamten Kalendertag 24 Euro. Dabei spielt es keine Rolle, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Diese Pauschalen werden anerkannt, alles was darüber hinaus geht, hingegen nicht.
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Hier ist zu beachten, dass bei Beförderungen von weniger als 50 Kilometer Wegstrecke nur sieben Prozent Mehrwertsteuer anfallen und berücksichtigt werden können. Bei mehr als 50 Kilometer gelten hingegen die allgemein üblichen 19 Prozent, die auch jeder Unternehmer bei der Umsatzsteuervoranmeldung entsprechend berücksichtigen kann.
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