Freitag, 29. März 2024

Anleitung - Rechnungen absetzen

Mittlerweile ist es ja so, dass man immer mehr Kosten auch von der Steuer absetzen kann. Doch in der Regel verlangt der Fiskus dafür auch, dass man bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So muss in jedem Falle eine ordentliche Rechnung durch den Leistungserbringer ausgestellt werden. Ferner erkennt das Finanzamt nur noch Rechnungen an, die bargeldlos beglichen wurden, also per Überweisung oder auch Kartenzahlung. Damit soll dem massiven Aufkommen von Schwarzarbeit vorgebeugt werden, da man den Geldfluss auf dem Kontoauszug eindeutig nachvollziehen kann.

Doch nicht jede Rechnung kann man absetzen. Nur bestimmte Kosten sind steuerlich zu berücksichtigen. Dazu gehören vor allen Dingen Leistungen von Handwerkern, haushaltsnahe Dienstleistungen, Kosten für den Steuerberater oder ein Steuerprogramm oder auch die zusätzlichen Gesundheitskosten. Damit das Finanzamt die Kosten auch tatsächlich ohne langes Nachfragen akzeptiert, ist es sinnvoll, die Beträge nicht einfach nur in die Steuererklärung einzutragen. Nein, vielmehr sollte man auch die originalen Rechnungen der gesamten Erklärung mit beifügen. So kann das Finanzamt direkt nachprüfen, ob die eingetragenen Beträge auch tatsächlich abzugsfähig sind.

Um den Ausgleich der Rechnung nachzuweisen, sollte man eine Kopie des Kontoauszuges beilegen, wobei nur der Betrag, der überwiesen wurde, sichtbar sein muss. Alle anderen Beträge können geschwärzt werden. Das gilt insbesondere auch für die Salden. Wichtig ist, dass der Betreff der Zahlung eindeutig aufzeigt, für welche Rechnung diese verwendet wurde und wohin das Geld ging.

Bei den Handwerkerrechnungen beispielsweise können dabei aber nicht die gesamten Kosten abgesetzt werden. Zulässig ist hier nur der Anteil an Lohnkosten, die für den Handwerker entstanden sind. Die Kosten für das Material hingegen werden nicht berücksichtigt. Ferner dürfen von diesen Lohnkosten auch nur 20 Prozent, höchstens jedoch 600 Euro jährlich von der Steuerschuld abgezogen werden. Deshalb sollte man bereits bei der Rechnungslegung des Handwerkers darauf achten, dass dieser seine Rechnung nach Lohn- und Materialkosten aufschlüsselt. Nur so erhält man den genauen Überblick, welcher Teil abzugsfähig ist und welcher nicht.

Ganz ähnlich sieht es auch bei den Kosten für die Kinderbetreuung aus. Diese können in der Regel zu zwei Dritteln, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr und Kind abgesetzt werden. Dies gilt im Übrigen auch nur für Kinder zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr, sofern die Eltern keine Arbeit ausüben. Sind sie berufstätig, können die Kosten für die Betreuung des Nachwuchses hingegen bis zum 14. Lebensjahr abgesetzt werden. Aber auch hier sollten die Rechnungen überwiesen werden, um so den Nachweis gegenüber dem Finanzamt zu erbringen.

Ausnahmen von dieser bargeldlosen Zahlung gibt es hingegen bei der Zahlung der Praxisgebühr oder für die Zuzahlung zu Medikamenten.
 
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