Samstag, 27. Juli 2024

Rente nach Altersteilzeit

Als Altersteilzeit wird die Möglichkeit bezeichnet in einen Teilzeitruhestand zu treten. Von der Halbtagsbeschäftigung bis zur Freistellung im monatlichen Wechsel sind verschiedene Blockmodelle denkbar.

Erste Voraussetzungen für die Beantragung der Arbeitsteilzeit ist nach § 2 Abs.1 AtG die Vollendung des 55. Lebensjahres und die knapp dreijährige (1080 Kalendertage), versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vor der Antragsstellung. Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Entgelt einen monatlichen Betrag von über 400 € darstellt. Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I und II oder die Arbeitslosenhilfe sind der oben genannten Beschäftigung hierbei gleichgesetzt. An dieser Regelung orientieren sich auch die Erstattungsbeiträge, die durch die Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber gezahlt werden. Erstattungsleistungen überschreiten in der Regel einen Zeitraum von sechs Jahren nicht, können sich jedoch bis zum endgültigen Übergang des Arbeitnehmers in den Ruhestand erstrecken.

Wichtig ist zudem, dass eine, die Altersteilzeit betreffende, Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegt. Die Ersatzleistung durch den Staat ist nur dann vorgesehen, wenn ein bei der Agentur für Arbeit gemeldeter Arbeitsloser oder ein Auszubildender, die ehemals durch den Antragssteller abgelegte Arbeitszeit übernimmt. Jegliche Ansprüche auf die Ersatzleistungen verfallen, wenn der Arbeitgeber den freigemachten Arbeitsplatz länger als drei Monate nicht besetzt.

Unabhängig davon wie oft der Altersteilzeitarbeitnehmer arbeitet erhält dieser Entgelt für die Hälfte der in der Regel abgeleisteten Arbeitszeit und eine weitere Aufstockung in Höhe von 20% durch den Arbeitgeber. Eine Erhöhung dieser Aufstockungsbeiträge muss sich dabei an der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung orientieren. Aufstockungsentgelte sind bis zum 65. bzw. 67. Lebensjahr steuerfrei, müssen jedoch grundsätzlich in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Diese Leistungen werden abgesetzt, sobald der Arbeitnehmer neben der Altersteilzeit einer Beschäftigung in nicht geringem Umfang nachgeht oder durch eine solche Entgeltleistungen bezieht.

Die Beantragung der Altersteilzeitleistungen erfolgt durch den Arbeitgeber. Dabei wird vorerst der Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen, innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung dieser, eingereicht. Hierzu muss der Arbeitgeber die erfolgreiche Übernahme einer zulässigen Person in den neuen Arbeitsplatz darlegen. Darauf folgt schließlich der Leistungsantrag. Bei Verwendung eines Blockmodells mit längeren Zeitblöcken kann die Höhe der Ersatzleistung für die freigestellte Zeit erhöht und in gleicher Höhe für die Arbeitszeit verringert werden.

Die Zuständige Behörde ist die Agentur für Arbeit, deren Bezirk der Sitz des Unternehmens ist, in welchem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
 
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