Freitag, 29. März 2024

Die Mehrwertsteuer absetzen

Selbständig tätige Personen, deren Jahresumsatz € 17.500 überschreitet und die deshalb keinen Kleinunternehmerstatus für sich in Anspruch nehmen können, sind nach § 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerpflichtig. Die ihren Kunden in Rechnung zu stellende und seit dem 01.01.2006 19 % umfassende Umsatzsteuer ist von den umsatzsteuerpflichtigen Personen zu vereinnahmen und bei Fälligkeit an das zuständige Finanzamt abzuführen. Zwar wird die Umsatzsteuer in Gestalt der Mehrwertsteuer bei wirtschaftlicher Betrachtung ausschließlich vom Verbraucher getragen.

Die umsatzsteuerpflichtige Person, die lediglich Treuhänder der von ihr vereinnahmten Umsatzsteuer ist und die von ihr vereinnahmte Umsatzsteuer in zumeist monatlichen oder vierteljährlichen Abständen über das elektronische Erfassungssystem Elster anzumelden hat, kann ihre Umsatzsteuerzahllast mit den von ihr zu tragenden Vorsteuern verrechnen. Hat der Steuerpflichtige selbst keinen Zugang zum elektronischen Erfassungssystem Elster und muss die Umsatzsteuervoranmeldung unter Konsultation eines Steuerberaters vorgenommen werden, muss der Steuerpflichtige geeignete Dokumente wie beispielsweise Rechnungen oder Quittungen vorlegen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die entsprechenden Vorsteuern bei der umsatzsteuerpflichtigen Person tatsächlich angefallen sind.

Um keine Risiken einzugehen, sollte auf den entsprechenden Dokumenten neben der Steuernummer des Rechnungstellers der Umsatzsteuersatz sowie der absolute Umsatzsteuerbetrag und der Name des Umsatzsteuerpflichtigen und Vorsteuerabzugsberechtigten ausgewiesen sein.

Grundsätzlich lässt sich die Mehrwertsteuer in Gestalt der Vorsteuer problemlos absetzen. Betriebsprüfungen sind angesichts des Arbeitsaufkommens der Finanzämter eher die Ausnahme denn die Regel und setzen grundsätzlich greifbare Anhaltspunkte voraus, dass die Umsatzsteuervoranmeldung nicht der Wahrheit entspricht. Um den organisatorischen Aufwand in überschaubaren Grenzen zu halten, sollten die entsprechenden Belege zeitnah zur Anschaffung des jeweiligen Wirtschaftsgutes systematisch gesammelt und im Idealfall kopiert werden, da viele Belege mit Zeitablauf verblassen und dann nicht mehr lesbar sind.

Eine zeitnahe Sammlung und Systematisierung zum Nachweis bei den Finanzbehörden geeigneten Belege ist aber auch deshalb anzuraten, um jederzeit einen Überblick über die abzuführenden Umsatzsteuern zu haben. Gerade im freiberuflichen und nicht - im engeren Sinne - nicht produzierenden Segment, da die Anschaffung höherwertiger Wirtschaftsgüter eher die Ausnahme darstellt, besteht die Gefahr, dass die Umsatzsteuerzahllast unterschätzt und die Summe der gegenrechnungsfähigen Vorsteuern überschätzt wird. Um die diesbezügliche Gefahr der Zahlungsunfähigkeit zu minimieren, ist insbesondere Unternehmern mit geringerem Umsatzvolumen eine monatliche oder jedenfalls vierteljährliche Begleichung der Umsatzsteuern anzuraten.

Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, deren Umsätze von Jahr zu Jahr um die Kleinunternehmerschwelle von € 17.500 schwanken, können unter der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 UStG auch bei Unterschreiten der Schwelle für die Umsatzsteuer optieren.

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