Freitag, 13. Dezember 2024

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde im Jahr 2001 aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschafft. Diese Rente wurde wegen voller Erwerbsminderung zur Erwerbsminderungsrente ersetzt. Bestand der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente aber bereits vor dem 01.01.2001, wird diese weiterhin ausgezahlt. Allerdings wird sie unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit ebenso wie eine Altersrente berechnet.

Wer ist erwerbsunfähig?

Als erwerbsunfähig wird bezeichnet, wer aus gesundheitlichen Gründen, regelmäßig höchstens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße erzielt. Im Jahr 2008 liegt dieser Betrag bei 355 Euro. Voll-erwerbsunfähig ist, wenn der Versicherte weniger als zwei Stunden täglich arbeitsfähig ist. Versicherte die mehr als zwei Stunden, aber weniger als acht Stunden, arbeitsfähig sind, sind auch als erwerbsunfähig anzusehen. Dies aber nur, wenn kein Teilzeitarbeitsplatz entsprechend des Leistungsvermögens vermittelt werden kann. Die Rente kann als Zeitrente, entweder befristet oder auf Dauer, gewährt werden.

Wird ein entsprechender Antrag gestellt, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente in Altersrente umgewandelt werden. Nach Vollendung des 65.Lebensjahres geschieht diese Umwandlung in die Regelaltersrente automatisch.

Wann wird Rente wegen Erwerbsminderung gewährt?

Wenn man aufgrund des Gesundheitszustandes oder einer Behinderung gar nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten kann, wird eine Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit gezahlt. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gleicht die Lohnminderung aus, wenn man nicht mehr voll arbeiten kann. Die volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Berufstätigkeit auf unbestimmte Dauer unter 3 Stunden täglich liegt. Hier ersetzt die Rente den ausfallenden Verdienst.

Vorraussetzungen für eine Antragstellung

  • Die Rentenversicherung prüft die ärztlichen Unterlagen und fordert eventuell Gutachten an
  • Außer den medizinischen Vorraussetzungen sind auch noch die versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen erforderlich


Der Versicherte muss mindestens 5 Jahre (Wartezeit) versichert gewesen sein. In die Wartezeit zählen auch: Kindererziehungszeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting, geringfügige Beschäftigung und Ersatzzeiten. In diesen vergangenen 5 Jahren, also vor Eintritt der Erwerbsminderung, müssen mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden. Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist die Mindestversicherungszeit vorzeitig beendet. Bei Menschen mit einer Behinderung gelten Sonderreglungen.

Um Ihren Anspruch auf ihre Rente geltend zu machen, müssen Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag stellen und alle erforderlichen Unterlagen abgeben. Soweit wie möglich bereits ärztliche Atteste vorlegen. Die Mitarbeiter der Rentenversicherung sind beim Ausfüllen der Antragsformulare auch behilflich.
 
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