Freitag, 25. April 2025

Steuererklärung - Bildungskosten absetzen

Das Finanzamt ist seit Neuestem dazu gezwungen, viel mehr Bildungskosten als Werbungskosten anzuerkennen - zuvor wurden Bildungskosten nach der ersten Ausbildung allenfalls begrenzt als Sonderausgaben berücksichtigt. Interessant ist diese Neuerung für alle Steuerzahler, die sich im Jahr 2009 (nach der Erstausbildung) weitergebildet haben, zum Beispiel über ein Zweitstudium, einen Fernkurs oder ein Aufbaustudium.

Konkret zählen die Kosten für die folgenden Ausbildungen bzw. Weiterbildungen: erneute Berufsausbildung oder Erststudium nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung, Aufbau-, Ergänzungs-, Master-, Zusatz- oder Zweitstudium, Praktikum (Arzt im Praktikum), Promotion, Anerkennungsjahre, Weiterbildung, Umschulung und Ausbildung zum Dienstverhältnis (zum Beispiel abkommandierte Zeitsoldaten oder Vorbereitungsdienst für Juristen).

In der Steuererklärung abgerechnet werden können dann die folgenden Kosten: bei Umschulung, Meisterkurs, Studium - die jeweiligen Fahrten zum (Vollzeit)-Unterricht. Dafür werden 30 Cent pro Entfernungskilometer von zuhause zur Bildungsstätte berechnet, regelmäßige Fahrten vorausgesetzt. Sollte ein zweiter Haushalt am Ort der Weiterbildung geführt werden, sind auch die Kosten dafür absetzbar: eine Heimfahrt pro Woche, die Miete und eine Verpflegungspauschale für drei Monate wird vom Finanzamt akzeptiert.

Bei nebenberuflicher Weiterbildung sieht es ein klein wenig anders aus: anrechnen lassen kann man die Fahrtkosten (30 Cent pro Fahrkilometer oder die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel), Verpflegungspauschalen und die Kosten für Übernachtungen am Bildungsort (Ausgaben gemäß Rechnung abzüglich der Verpflegungskosten).

Bei Fahrten zu Lerngemeinschaften gelten die gleichen Regelungen bezüglich Verpflegungspauschale und Fahrtkosten, wie bei nebenberuflichen Weiterbildungen. Hilfreich als Begründung gegenüber dem Finanzamt ist das Definieren des Lernziels und eine Auflistung der Teilnehmer bzw. Studienkollegen.

Die Kosten für ein Arbeitszimmer zuhause lassen sich auf jeden Fall dann absetzen, wenn man ein Fernstudium absolviert, denn da befindet sich der berufliche Mittelpunkt nachweislich im heimischen Büro. Mögliche Kosten: Renovierung, anteilig Miete und Betriebsausgaben, Reinigung etc. Abseits der Kosten für das Arbeitszimmer sind natürlich auch die Kosten für Arbeitsmittel absetzbar, wie zum Beispiel Software, Computer, Taschenrechner, Schreibtisch, Bücherregal, Fachliteratur etc.

Auch als Bildungskosten absetzbar sind sowohl Honorare und Gebühren für Tagungen, Kurse, Lehrgänge, das Studium, Nachhilfe, Abschlussarbeiten, Vorträge, Bibliotheken etc., als auch die Nebenkosten und Zinsen für Bildungskredite. Eingetragen werden die Bildungskosten in der Anlage N der Steuererklärung.
 
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