Samstag, 27. Juli 2024

Steuererklärung - Werbungskosten absetzen

Dank dem Weiterbestehen der Pendlerpauschale ist es für viele Arbeitnehmer ein Leichtes, die 920-Euro-Pauschale für die Werbungskosten zu überschreiten - ein Nachrechnen lohnt sich also, denn wer verzichtet schon gerne auf eine Steuerersparnis? Denn die 920 Euro Grenze wird bereits dann überschritten, wenn der Weg zur Arbeit 14 km beträgt: hier setzt das Finanzamt einen Betrag von 966 Euro an.

Angegeben werden die Werbungskosten in der Anlage N, Zeile 31 bis 79. Zunächst sollte man die Ausgaben, die direkt den Beruf betreffen, betrachten, also beruflich bedingte Anschaffungen bzw. Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Aktentaschen, Fachzeitschriften, Fachbücher, Büromaterialien, Büromöbel, den PC, das Telefon usw. Zeitschriften und Zeitungen erkennt das Finanzamt meist nur dann an, wenn strikt Informationen, die berufsbezogen sind, darin vermittelt werden.

Kosten für das Arbeitszimmer können dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer (zuhause) tatsächlich als Mittelpunkt des kompletten Berufslebens zu betrachten ist. Anteilig abzusetzen sind dann Betriebskosten, Miete, Versicherungen, Grundsteuer, Finanzierung, Gebäudeabschreibungen, Reinigung etc.

Als Werbungskosten gelten auch die Gebühren für Berufsverbände, so zum Beispiel Gewerkschaftsbeiträge, weiterhin Beiträge (auch anteilig) für Versicherungen, die Berufsrisiken abdecken. Dazu gehören zum Beispiel Rechtsschutzversicherungen, Berufshaftpflichtversicherungen und Unfallversicherungen. Wer eine Berufskrankheit hat, kann sich die Kosten für Kuren, das Krankenhaus und den Arzt anrechnen lassen.

Für viele machen auch Bewerbungen einen großen Posten bei den Werbungskosten aus, denn angerechnet werden dürfen auch die Kosten für Bewerbungen, die nicht zu einer Einstellung führten. Akzeptiert werden dabei nicht nur die Unkosten für Bewerbungsmappen, Fotokopien etc., sondern auch für Fachzeitschriften und Fachbücher oder Vorbereitungskurse.

Wer ein Ehrenamt übernommen hat, kann weitere Werbungskosten absetzen, und zwar wenn es ein Ehrenamt als Berufsverbands-, Gewerkschafts-, Personal- oder Betriebsratmitglied ist. Mögliche Kosten sind dann Anschaffungskosten für notwendige Literatur sowie sonstige Arbeitsmittel, Verpflegungspauschalen, Übernachtungs- und Fahrtkosten für Lehrgänge und Tagungen. Wiederum für alle als Werbungskosten absetzbar sind dann die Kontoführungsgebühren: pauschal 16,- Euro für ein Gehaltskonto, oder aber die Gebühren für jeweils eine Abhebung und Überweisung pro Monat.

Beruflich bedingte Gerichts- und Anwaltskosten können, soweit per Beleg nachgewiesen, ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden, des weiteren Bewirtungskosten, die bei beruflichen Anlässen entstehen (zum Beispiel Amtseinführung, Dienstjubiläum etc.), Kosten für Kundengeschenke (max. 35 Euro pro Jahr und Kunde), Erstattung der Kosten bei Diebstahl auf der Dienstreise, Steuerberatungskosten bei Einkünften aus einer Tätigkeit, die nicht selbständig ist, und Kosten, die nach einem Unfall auf dem Weg zum Arbeitsplatz anfallen.
 
© copyright 2006 - by piloh.de
^