Freitag, 25. April 2025
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Dem Gläubiger Ratenzahlung per Brief anbieten
Nachdem ein Kaufvertrag endgültig abgeschlossen wurde, ist der Käufer verpflichtet, die Forderungen des Gläubigers auszugleichen. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich hierbei um den Erwerb von Waren, die in Anspruchnahme einer Dienstleistung oder ähnliches handelt, die Forderung des Gläubigers muss in jedem Fall getilgt werden.Durch diverse Gründe oder veränderter Lebensumstände kann es dem Schuldner doch einmal passieren, nicht den gesamten Rechnungsbetrag zahlen zu können. Um Maßnahmen des Gläubigers hinsichtlich eines Mahnbescheides und einer daraus folgenden Zwangsvollstreckung zu verhindern, kann der Schuldner dem Gläubiger eine Ratenzahlung anbieten.
Das Angebot der Ratenzahlung sollte grundsätzlich schriftlich, also per Brief erfolgen. Der Text sollte dabei in Geschäftsdeutsch formuliert werden und das Anliegen der Ratenzahlung muss möglichst genau erklärt werden. Der Schuldner kann in seinem Brief die Höhe des Ratenzahlungsbetrages offen lassen und es dem Gläubiger überlassen, eine Höhe des Betrages zu nennen. Es ist aber von Vorteil, wenn der Schuldner bereits eine Summe vorschlagen kann bzw. eine Summe nennt, in dessen Höhe er sich bewegen könnte und welche Länge der Tilgungszeitraum hat. So kann nicht der Nachteil entstehen, dass der Gläubiger die Höhe der Summe so ansetzt, dass diese für den Schuldner ebenfalls nicht realisierbar sind.
Des Weiteren ist grundsätzlich zu beachten, dass bei einer Ratenzahlungsvereinbarung weitere Kosten für den Schuldner entstehen, das sind zum Beispiel Bearbeitungsgebühren oder Zinsen in Höhe des zur Zeit marktüblichen Zinssatzes.
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das Angebot einer Ratenzahlung anzunehmen, wenn dies nicht im Kaufvertrag vereinbart worden ist. Vielmehr kann der Gläubiger das Angebot der Ratenzahlung bis auf weiteres ablehnen und weiterhin auf die Zahlung des Gesamtbetrages bestehen. Eine Ablehnung des Gläubigers ist zum Beispiel zu erwarten, wenn sich beide Parteien nicht über die Höhe des Ratenzahlungsbetrages einigen können.
Ist der Schuldner weiterhin nicht in der Lage die offen stehenden Forderungen des Gläubigers auszugleichen, wird der Gläubiger einen gerichtlichen Mahnbescheid erstellen lassen. Nach wir der Schuldner ein letztes Mal aufgefordert, die gesamten Forderungen zu tilgen, da sonst die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ausgeführt werden muss.
Bleibt dann die Zahlung weiterhin aus, findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung durch einen staatlichen Vollstreckungsbeamten statt. Der Gerichtsvollzieher sucht nach pfändbaren Gegenständen und Bargeld, um den Gläubiger bedienen zu können. Sind keine dieser Dinge zu finden, wird der Gerichtsvollzieher an Hand der Lebensverhältnisse des Schuldners prüfen, ob eine Ratenzahlung in bestimmter Höhe geleistet werden kann. Des Weiteren wird die Gesamtforderung um die Zinsen und Gebühren der Vollstreckungsmaßnahme erhöht, welche vom Schuldner zu tragen sind.
Das Angebot der Ratenzahlung sollte grundsätzlich schriftlich, also per Brief erfolgen. Der Text sollte dabei in Geschäftsdeutsch formuliert werden und das Anliegen der Ratenzahlung muss möglichst genau erklärt werden. Der Schuldner kann in seinem Brief die Höhe des Ratenzahlungsbetrages offen lassen und es dem Gläubiger überlassen, eine Höhe des Betrages zu nennen. Es ist aber von Vorteil, wenn der Schuldner bereits eine Summe vorschlagen kann bzw. eine Summe nennt, in dessen Höhe er sich bewegen könnte und welche Länge der Tilgungszeitraum hat. So kann nicht der Nachteil entstehen, dass der Gläubiger die Höhe der Summe so ansetzt, dass diese für den Schuldner ebenfalls nicht realisierbar sind.
Des Weiteren ist grundsätzlich zu beachten, dass bei einer Ratenzahlungsvereinbarung weitere Kosten für den Schuldner entstehen, das sind zum Beispiel Bearbeitungsgebühren oder Zinsen in Höhe des zur Zeit marktüblichen Zinssatzes.
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das Angebot einer Ratenzahlung anzunehmen, wenn dies nicht im Kaufvertrag vereinbart worden ist. Vielmehr kann der Gläubiger das Angebot der Ratenzahlung bis auf weiteres ablehnen und weiterhin auf die Zahlung des Gesamtbetrages bestehen. Eine Ablehnung des Gläubigers ist zum Beispiel zu erwarten, wenn sich beide Parteien nicht über die Höhe des Ratenzahlungsbetrages einigen können.
Ist der Schuldner weiterhin nicht in der Lage die offen stehenden Forderungen des Gläubigers auszugleichen, wird der Gläubiger einen gerichtlichen Mahnbescheid erstellen lassen. Nach wir der Schuldner ein letztes Mal aufgefordert, die gesamten Forderungen zu tilgen, da sonst die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ausgeführt werden muss.
Bleibt dann die Zahlung weiterhin aus, findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung durch einen staatlichen Vollstreckungsbeamten statt. Der Gerichtsvollzieher sucht nach pfändbaren Gegenständen und Bargeld, um den Gläubiger bedienen zu können. Sind keine dieser Dinge zu finden, wird der Gerichtsvollzieher an Hand der Lebensverhältnisse des Schuldners prüfen, ob eine Ratenzahlung in bestimmter Höhe geleistet werden kann. Des Weiteren wird die Gesamtforderung um die Zinsen und Gebühren der Vollstreckungsmaßnahme erhöht, welche vom Schuldner zu tragen sind.
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