Freitag, 25. April 2025
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Führen Insolvenzverfahren zu Restschuldbefreiung und Schuldenerlass?
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren hat in erster Linie die spätere Restschuldbefreiung des Schuldners zum Ziel. Dem Schuldner werden dann unter bestimmten Voraussetzungen die Schulden erlassen, die eigentlich noch gegenüber den Gläubigern beglichen werden müssten. Allerdings führt keineswegs jedes Insolvenzverfahren automatisch zur Restschuldbefreiung und zum Schuldenerlass, denn der Betroffene muss sich nicht nur an bestimmte Regel halten, sondern auch einige Voraussetzungen erfüllen können.An erster Stelle steht der Versuch, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Ohne diesen Versuch, der zudem fruchtlos sein muss und in der Regel auch von einem Schuldnerberater bestätigt werden muss, kann erst gar keine Insolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden. Erst nachdem der Einigungsversuch definitiv und auch nachweislich gescheitert ist, kann der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen. Mit der Beantragung steht aber noch immer nicht fest, ob das Insolvenzverfahren tatsächlich vom Gericht eröffnet wird. Dazu wird das Gericht nämlich zunächst einmal prüfen, ob die Durchführung des sogenannten Schuldenbereinigungsverfahrens überhaupt eine Aussicht auf Erfolg hat.
Falls diese Entscheidung positiv ausfällt, kommen den Gläubigern einige „Unterlagen“ zu, wie zum Beispiel die Vermögensübersicht. In der Folge haben die Gläubiger dann vier Wochen Zeit sich festzulegen, ob sie dem Plan zustimmen oder nicht. Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann in der Regel dann problemlos eröffnet werden, falls mindestens die Hälfte aller Gläubiger dem Plan zustimmen. Ist dies nicht der Fall, so hat das Gericht wiederum die Möglichkeit, die Zustimmung der „fehlenden“ Gläubiger zu ersetzen. In der Folge kann dann auch hier das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet werden, welches der wichtigste Schritt auf dem Weg zur Restschuldbefreiung ist. Nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens folgt die sogenannte Wohlverhaltensphase. Allerdings ist es keineswegs immer so, dass das Insolvenzverfahren automatisch zur Restschuldbefreiung führt.
Denn nicht selten ist es in der Praxis dann so, dass die Schuldner die mit den Gläubigern vereinbarten Raten nicht mehr zahlen können, weil sie zum Beispiel krank geworden sind oder arbeitslos wurden. Sollten die Gläubiger sich dann in solch einem Fall nicht dazu bereit erklären, einer Ratenreduzierung oder einer Aussetzung der Raten zuzustimmen, so ist der Weg in die Privatinsolvenz in der Regel unvermeidlich. Was die Gesamtlaufzeit des Verfahrens angeht, so beträgt diese sechs Jahre. Verhält sich der Schuldner während dieser Zeit „regelkonform“, nutzt er also alle ihm zur Verfügung stehenden Beträge oberhalb der Pfändungsfreigrenze zur Schuldentilgung, und nimmt vor allen Dingen keine neuen Schulden auf, so wird dann am Ende eine Restschuldbefreiung durchgeführt und ein Schuldenerlass ausgesprochen.
Falls diese Entscheidung positiv ausfällt, kommen den Gläubigern einige „Unterlagen“ zu, wie zum Beispiel die Vermögensübersicht. In der Folge haben die Gläubiger dann vier Wochen Zeit sich festzulegen, ob sie dem Plan zustimmen oder nicht. Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann in der Regel dann problemlos eröffnet werden, falls mindestens die Hälfte aller Gläubiger dem Plan zustimmen. Ist dies nicht der Fall, so hat das Gericht wiederum die Möglichkeit, die Zustimmung der „fehlenden“ Gläubiger zu ersetzen. In der Folge kann dann auch hier das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet werden, welches der wichtigste Schritt auf dem Weg zur Restschuldbefreiung ist. Nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens folgt die sogenannte Wohlverhaltensphase. Allerdings ist es keineswegs immer so, dass das Insolvenzverfahren automatisch zur Restschuldbefreiung führt.
Denn nicht selten ist es in der Praxis dann so, dass die Schuldner die mit den Gläubigern vereinbarten Raten nicht mehr zahlen können, weil sie zum Beispiel krank geworden sind oder arbeitslos wurden. Sollten die Gläubiger sich dann in solch einem Fall nicht dazu bereit erklären, einer Ratenreduzierung oder einer Aussetzung der Raten zuzustimmen, so ist der Weg in die Privatinsolvenz in der Regel unvermeidlich. Was die Gesamtlaufzeit des Verfahrens angeht, so beträgt diese sechs Jahre. Verhält sich der Schuldner während dieser Zeit „regelkonform“, nutzt er also alle ihm zur Verfügung stehenden Beträge oberhalb der Pfändungsfreigrenze zur Schuldentilgung, und nimmt vor allen Dingen keine neuen Schulden auf, so wird dann am Ende eine Restschuldbefreiung durchgeführt und ein Schuldenerlass ausgesprochen.
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