Freitag, 24. Oktober 2025

Pfändungsbeschluss zur Lohnpfändung und deren Auswirkungen

Die meisten Verbraucher, die hierzulande einen Kredit aufnehmen und somit gegenüber anderen Unternehmen oder Personen Verbindlichkeiten (Schulden) haben, zahlen das Darlehen wie vereinbart zurück. Es gibt aber auch nicht wenige Fälle, in denen es Menschen aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist, ihre Schulden zu begleichen. Das kann ein nicht mehr tragbarer Kredit sein, eine Bestellung, die nicht mehr bezahlt werden kann, oder es kann sich auch um Steuerschulden handeln.

Vielfach sind Arbeitslosigkeit, eine Trennung oder auch einfach die Tatsache ein Grund für die Überschuldung, dass man über seine Verhältnisse gelebt hat. Wer seine Schulden nicht mehr begleichen kann, der muss in den meisten Fällen damit rechnen, dass der Gläubiger versucht, auf anderem Wege an sein Geld zu kommen. Falls man noch einer geregelten Tätigkeit nachgeht, dann ist die Lohnpfändung meistens das erste Mittel, zu dem der Gläubiger greift. Die Lohnpfändung darf der Gläubiger natürlich nicht auf direktem Wege selbst durchführen, sondern es muss ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden. Das geschieht in der Regel über das zuständige Amtsgericht.

Dieses kann zum Beispiel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, der die Basis für eine Lohn- und Gehaltspfändung ist. Allerdings ist der Schuldner insoweit geschützt, als dass der Arbeitgeber ihm nicht seinen kompletten Lohn vorenthalten darf, wenn ein solcher Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss vorliegt. Denn jedem Bürger in Deutschland steht ein so bezeichneter Pfändungsfreibetrag zu. Dabei handelt es sich um einen gewissen Mindestteil des Einkommens, der auf keinen Fall gepfändet werden darf. Denn natürlich braucht der Schuldner ein gewisses Einkommen, um beispielsweise die Miete zahlen zu können und den Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Der Pfändungsfreibetrag beträgt rund 1.000 Euro (ab 2012: 1.029,99 Euro) und falls es noch Personen gibt, die gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Unterhalt haben, erhöht sich dieser Betrag nochmals um rund 400 Euro je anspruchsberechtigter Person. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, sich an die Lohnpfändung zu halten. Er darf dem Schuldner also fortan nur noch den Betrag überweisen, der nicht der Lohnpfändung unterliegt. Ganz wichtig ist es seit diesem Jahr (2012), dass der Schuldner sofort ein Pfändungsschutzkonto einrichten lässt, falls gegen ihn eine Lohnpfändung vorliegt. Denn selbst wenn der Arbeitgeber nur den Pfändungsfreibetrag auf das normale Girokonto des Kunden überweisen könnte, dürfte dieser Betrag gepfändet werden, wenn es sich nicht um ein solches spezielles P-Konto handelt.
 
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