Samstag, 26. April 2025
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Bei Strafbefehl noch Ratenzahlung anbieten
Insbesondere bei Schulden, die gegenüber öffentlichen Ämtern oder Behörden bestehen, werden diese oft auf recht drastische Weise eingetrieben. Reagiert der Schuldner nicht auf die üblichen Mahnschreiben, führt auch eine Kontenpfändung nicht zum gewünschten Ergebnis, dann wird hier oft der letzte Ausweg gesucht. Dieser endet in einer Haftstrafe. Oft ist dabei auch die Rede von Erzwingungshaft. Man erhält dabei einen Strafbefehl, in dem genau mitgeteilt wird, wie lange man für die Schulden absitzen muss. Dabei werden Tagessätze angegeben, die oftmals zwischen 10 und 50 Euro liegen.Pro Tag, den man im Gefängnis verbringt, vermindert sich also die Schuld um diesen Tagessatz. Der Tagessatz wird dabei anhand des aktuellen Einkommens des Schuldners festgelegt. Dabei ist es wichtig, dass dieses Einkommen korrekt angesetzt wird. Das heißt, ein Harzt-IV-Empfänger wird keinen Tagessatz von 50 Euro erhalten, weil dafür sein Einkommen einfach zu gering ist. Auch sollte man alle Ausgaben, wie etwa die Unterhaltszahlungen für Kinder oder ehemalige Partner mit angeben, damit das Einkommen korrekt berechnet werden kann.
Hat man den Strafbefehl vorliegen, so vergeht meist noch eine gewisse Zeitspanne, bis die Haftstrafe dann tatsächlich angetreten werden muss. Das heißt, dass innerhalb diesen Zeitraums noch ein Einspruch gegen die Schuld erhoben werden kann. Zusätzlich kann der Schuldner auch eine Ratenzahlung vorschlagen. Diese sollte sich monatlich wenigstens nach dem jeweils gewählten Tagessatz richten. Auf diese Ratenzahlung geht man dann auch in den meisten Fällen ein, weil der Gläubiger dann auch wirklich das Geld erhält und der Staat nicht noch zusätzlich durch die Haftstrafe belastet wird. Denn auch eine Gefängniszelle kostet schließlich Geld.
An diese Ratenzahlung muss der Schuldner sich dann aber auch in jedem Falle halten. Andernfalls kann der Haftbefehl sofort wieder ausgestellt und vollstreckt werden. Denn in diesen Fällen fackeln auch die Behörden nicht lange, was auch nicht verwunderlich. Denn schließlich sind sie dem Schuldner ja mit dem Eingehen auf die Ratenzahlung ein gutes Stück entgegen gekommen. Besonders brenzlig wird es vor allen Dingen dann, wenn der Schuldner wiederholt eine Ratenzahlung verspricht, diese jedoch nicht einhält. Dann verstehen auch die Behörden keinen Spaß mehr, und der Strafbefehl wird unweigerlich vollstreckt.
Gerade die Schuldner, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, sollten sich das Ganze deshalb gut überlegen. Denn für sie kann die Haftstrafe auch die Zerstörung der Existenz bedeuten, weil sie oftmals aufgrund dessen ihren Job verlieren. Welcher Arbeitgeber macht auch einen solchen Arbeitsausfall mit? Wohl kaum einer. Zudem macht sich die Haftstrafe natürlich auch schlecht im Lebenslauf.
Hat man den Strafbefehl vorliegen, so vergeht meist noch eine gewisse Zeitspanne, bis die Haftstrafe dann tatsächlich angetreten werden muss. Das heißt, dass innerhalb diesen Zeitraums noch ein Einspruch gegen die Schuld erhoben werden kann. Zusätzlich kann der Schuldner auch eine Ratenzahlung vorschlagen. Diese sollte sich monatlich wenigstens nach dem jeweils gewählten Tagessatz richten. Auf diese Ratenzahlung geht man dann auch in den meisten Fällen ein, weil der Gläubiger dann auch wirklich das Geld erhält und der Staat nicht noch zusätzlich durch die Haftstrafe belastet wird. Denn auch eine Gefängniszelle kostet schließlich Geld.
An diese Ratenzahlung muss der Schuldner sich dann aber auch in jedem Falle halten. Andernfalls kann der Haftbefehl sofort wieder ausgestellt und vollstreckt werden. Denn in diesen Fällen fackeln auch die Behörden nicht lange, was auch nicht verwunderlich. Denn schließlich sind sie dem Schuldner ja mit dem Eingehen auf die Ratenzahlung ein gutes Stück entgegen gekommen. Besonders brenzlig wird es vor allen Dingen dann, wenn der Schuldner wiederholt eine Ratenzahlung verspricht, diese jedoch nicht einhält. Dann verstehen auch die Behörden keinen Spaß mehr, und der Strafbefehl wird unweigerlich vollstreckt.
Gerade die Schuldner, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, sollten sich das Ganze deshalb gut überlegen. Denn für sie kann die Haftstrafe auch die Zerstörung der Existenz bedeuten, weil sie oftmals aufgrund dessen ihren Job verlieren. Welcher Arbeitgeber macht auch einen solchen Arbeitsausfall mit? Wohl kaum einer. Zudem macht sich die Haftstrafe natürlich auch schlecht im Lebenslauf.
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