Freitag, 19. April 2024

Was können Freiberufler von der Steuer absetzen?

Laut Einkommensteuergesetz gibt es drei verschiedene Arten von Selbständigen. Es gibt Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte. Alle drei Betätigungen werden der Einkommensteuer unterworfen. Der Gewerbetreibende muss zusätzlich noch Gewerbesteuer zahlen. Bei der steuerlichen Anmeldung sollte der Existenzgründer dies beachten und die Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzen. Denn oftmals gibt es keine gesetzlich eindeutig definierten Abgrenzungskriterien.

Auch gibt es Fälle, die in den Gesetzen nicht ausdrücklich Erwähnung finden. Im Paragrafen 18 des Einkommensteuergesetzes finden sich die so genannten Katalogberufe für freiberufliche Tätigkeiten. Die nicht aufgeführten Berufe unterliegen der Beurteilung, in wieweit die Tätigkeiten als wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch selbständig ausgeübt werden. Das Wissen und der Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft stehen beim Freiberufler im Vordergrund.

Vor Beginn einer Existenzgründung steht die Idee. Mit deren Verwirklichung verbundene Aufwendungen können vorweggenommene Betriebsausgaben sein. Zum Beispiel ein Informatikstudent, der sein Studium beendet und im selben Jahr bzw. im darauf folgenden Jahr als freier Programmierer arbeitet. Die in der Gründungsphase anfallenden Kosten für Studiengebühren, Lehrbücher, Büromaterial, Telefon und die Gebühren für Existenzgründerseminare lassen sich als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen. Erfolgten dann die steuerliche Anmeldung und die ersten Umsatzerlöse, können alle während der betrieblichen Tätigkeit anfallenden Ausgaben Gewinn mindernd angesetzt werden.

Für die Gewinnermittlung genügt bei Freiberufler die Einnahmeüberschussrechnung. Bei bestimmten Berufsgruppen bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit (z.B. bei Architekten oder Programmierern). Diese können alle damit verbundenen Raumkosten wie Miete, Stromkosten und Mobiliar als Betriebsausgaben ansetzen. Arbeitsmittel, Berufshaftpflicht, Bewirtungsaufwendungen und Reisekosten sind weitere Aufwendungen. Zu den Reisekosten zählen Übernachtungskosten, pauschaler Verpflegungsmehraufwand und die Kilometerpauschale mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Dabei kommt das private, nicht zum Betriebsvermögen gehörende Auto zur Anwendung. Per nachgewiesener betrieblicher Nutzung von über zehn Prozent, kann der Unternehmer das Kraftfahrzeug in das Betriebsvermögen einbringen. Ist dies der Fall, sind alle damit verbundenen Kosten Betriebsausgaben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 Euro können sofort als Aufwand in die Gewinnermittlung genommen werden. Darüber liegende Güter bis zu einem Wert von 1000 Euro müssen in einem Poolkonto erfasst und über fünf Jahre abgeschrieben werden. Ebenso werden alle anderen höherwertigen Wirtschaftsgüter, entsprechend ihrer von der Finanzverwaltung vorgegebenen Nutzungsdauer abgeschrieben. Gewinn mindernd kann der Freiberufler auch einen Investitionsabzugsbetrag ansetzen. Der beträgt 40 Prozent des Preises eines zu kaufenden Wirtschaftsgutes. Dieser Investitionsabzugsbetrag muss allerdings im Anschaffungsjahr des Wirtschaftsgutes wieder Gewinn erhöhend aufgelöst werden. Der Effekt liegt letztendlich in der Verschiebung der Steuerbelastung auf wirtschaftlich schlechte Jahre und damit auf eine Steueroptimierung über einen längeren Zeitraum.
 
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