Freitag, 29. März 2024

Steuerfreibeträge bei der Erbschaft nutzen

In Deutschland werden alljährlich viele Milliarden Euro vererbt. In vielen Fällen zieht der Wechsel des Kapitals von einem auf den anderen Eigentümer eine Steuerpflicht nach sich, was auch für die Erbschaft zutrifft. Hierzulande gibt es nämlich die sogenannte Erbschaftssteuer, die unter der Voraussetzung veranschlagt wird, dass der Erblasser nach seinem Tod etwas vererbt. Allerdings muss keineswegs jeder Erbe auch tatsächlich Steuern zahlen, da es bestimmte Freibeträge gibt. Daher ist es nicht so, dass ab dem ersten Euro direkt Erbschaftssteuern zu zahlen sind.

Wie hoch die zu zahlende Erbschaftssteuer ist und wie hoch der persönliche Steuerfreibetrag, hängt in erster Linie davon ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erbe zum Erblasser stand. Grundsätzlich kann in dem Zusammenhang zunächst festgehalten werden, dass der Freibetrag umso höher ist, desto näher der Erbe mit dem Erblasser verwandt gewesen ist. Den höchsten persönlichen Freibetrag kann der Ehepartner des Verstorbenen nutzen, nämlich einen Betrag von 500.000 Euro. Der gleiche Betrag steht neben dem Ehepartner übrigens auch dem Partner aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zu. Einen ähnlich hohen Steuerfreibetrag können Kinder und Stiefkinder geltend machen, nämlich 400.000 Euro. Den gleichen Betrag können darüber hinaus auch die Nachkommen von bereits verstorbenen Kindern und Stiefkindern nutzen. Enkelkinder erhalten einen Freibetrag von 200.000 Euro und Eltern sowie Groß- und Urgroßeltern können einen Betrag von 100.000 Euro steuerfrei erhalten. Deutlich geringer ist der persönliche Steuerfreibetrag für alle übrigens Verwandten.

So können zum Beispiel Geschwister und Schwiegerkinder nur noch 20.000 Euro als Freibetrag berücksichtigen lassen. Im Bezug auf die zuvor genannten Freibeträge ist es wichtig zu wissen, dass diese in der Praxis alle zehn Jahre zur Verfügung stehen. Sollte also zum Beispiel 1999 die Mutter verstorben sein und im Jahre 2010 der Vater, so kann das Kind jeweils den vollen Freibetrag von 400.000 Euro ausschöpfen. Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass es zuvor eine Schenkung zu Lebzeiten gegeben hat. Neben dem Steuerfreibetrag können Kinder (bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres) und der Ehepartner des Verstorbenen noch einen weiteren Freibetrag nutzen, nämlich den Versorgungsfreibetrag. Ehe- oder Lebenspartner können einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro nutzen, während der Freibetrag für Kinder nach deren Alter gestaffelt ist. Dabei wird der Betrag mit steigendem Kindesalter immer geringer. So können zum Beispiel Kinder im Alter bis zu fünf Jahren einen Freibetrag von 52.000 Euro nutzen, während Kindern im Alter von 24 Jahren noch ein Betrag von 10.300 Euro zusteht.
 
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